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das sechzehnte Lebensjahr zuruͤckgelegt haben, und denjenigen Anforderungen entspre-
chen, welche in der obenerwähnten Bekanntmachung (Reg. Bl. Nr. 16, vom 15. April
1835) enthalten sind. Die Bewerber um Aufnahme in die vierte Elasse dagegen kön-
nen auch etwas jünger seyn, und in dem Alter zwischen dem fünszehnten und sech-
zehnten Jahre stehen, müssen aber denjenigen Anforderungen entsprechen, welche aus
der Bekanntmachung vom 8. Februar 1831 (Reg. Bl. Nr. 9, vom 10. Februar 1851)
zu ersehen sind. In Berücksichtigung des etwas herabgesetzten Alters wird jedoch
auf die bisherigen Anforderungen mit einer verhältnitzmäßig geringeren Strenge gehalten
werden.
In dem beizubringenden ärztlichen Zeugnisse muß auch der Erfolg der bestandenen
Schutpocken-Impfung bemerkt sepn.
Stuttgart den 28. August 1836. v. Hügel.
D) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
) Verfügung in Betreff der Uebernahme der zu Amtswohnungen dienenden Staatsgebäude von den
abtretenden Bewohnern derselben und deren Uebergabe an die neuen Bewohner.
Nach der Verordnung vom 2. Oktober 1817, die den Bewohnern von Staats“
Gebäuden und den Nußnießern von Staatsgütern obliegenden Verbindlichkeiten betref-
fend, §. 4, soll bei einer mit dem Bewohner eines Staatsgebäudes vorgehenden Ver“
adnderung das ihm eingeräumte Gebäude untersucht, und wenn ein dem abtretenden
Bewohner zur Last fallender Schaden entdeckt wird, die Ersatzleistung dafür in An-
spruch genommen werden. Da in neuerer Zeit diese Untersuchung hie und da zum
Nachtheile der Staats-Finanzverwaltung theils auf eine mangelhafte Art vorgenommen,
theils auch ganz unterlassen worden ist, so sieht man sich veranlaßt, hierüber folgendt
naͤheren Bestimmungen zu geben:
1) Der abtretende Bewohner, oder, wenn er gestorben ist, die Erben desselben,
haben das betreffende Cameralamt von dem Tage, an welchem sie das bisher