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von den Personen, welche die Untersuchung vornehmen, so wie von dem abtre-
tenden Bewohner oder seinen Erben zu unterzeichnen.
5) Der abgehende Bewohner oder die Erben des verstorbenen Bewohners sind
sofort von dem Cameralamte zu erinnern, die ihnen zur Last fallenden Bau'
mängel alsbald verbessern, und bei eigenmächtig vorgenommenen zweckwidrigen
und nachtheiligen Veränderungen Alles wieder in den vorigen Stand herstellen
zu lassen. Im Weigerungsfalle hat das Cameralamt die erforderlichen Bau-
Arbeiten für Rechnung des abgekommenen Bewohners oder der Erben desselben
in genauest möglichen Kosten ausführen zu lassen. Zu diesem Ende ist die
Besoldungsabrechnung mit dem abtretenden Bewohner oder dessen Erben erst
nach erfolgter Untersuchung der Gebäude und Güter vorzunehmen, und der
Betrag der für ihre Rechnung aufgewendeten Kosten von dem Besoldungs“
Guthaben zu bestreiten. Würde der abtretende Bewohner oder dessen Erben
sich hiedurch beschwert finden, so bleibt ihnen die Ausführung ihrer Beschwerde
bei der höheren Verwaltungsbehbrde vorbehalten.
6) Die Gebäudeübergabe an den neuen Bewohner ist sogleich bei seinem Aufzuge
auf den Grund der ergänzten Gebäudebeschreibung im Wohnsite des Cameral-
Beamten von diesem, außerhalb des Cameralamtssitzes aber von dem Unter?
pfleger vorzunehmen, und die Richtigkeit der Gebäudebeschreibung von dem
neuen Bewohner unterschriftlich anerkennen zu lassen. Auch ist demselben eine
Abschrift dieser Beschreibung, so wie ein Exemplar der Verordnungen vom
2. Oktober 1817 und 28. November 1820 zuzustellen.
7) Ueber das Ergebniß der Untersuchung und die hierauf getroffenen Verfügungen
hat das Cameralamt, mit Anschluß des Protokolls und der ergänzten Gebaude-
Beschreibung Bericht an die Finanzkammer zu erstatten.
#8)) Um übrigens bei den mit den Gebäudebewohnern vorgehenden Veränderungen
Anstände und Streitigkeiten soviel möglich zu vermeiden, werden die Cameral=
Beamten, Bau-Inspektoren und Cameral-Unterpfleger erinnert, gelegentlich
anderer Verrichtungen und namentlich bei der gewöhnlichen Bauschau nachzus
sehen, ob die Bewohner der Staatsgebéude ihre Verbindlichkeiten erfüllen
und ob zum Schaden der Gebäude keine Unordnung vorwalte. Bei sich zei-