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genden Baumaͤngeln und Unordnungen hat das Cameralamt gehoͤrig einzu-
schreiten, namentlich auch die Bewohner zur alsbaldigen Verbesserung kleinerer
Baumängel anzuhalten, damit durch Verzögerung der Schaden nicht größer werde.
9) Gegenwärtige Vorschriften sinden ihre Anwendung auch auf die unter der
Verwaltung des Bergraths stehenden Gebaude; es werden daher der Berg-
rath sowohl, als die Kreis-Finanzkammern angewiesen, über der genauen
Beobachtung derselben zu wachen.
Stuttgart den 27. August 1836. Herdegen.
b) Verfügung, die Vornahme einer Prüfung im Forstfache betreffend.
Zu Anfang des Monats Oktober d. J. wird von Seite des K. Finanz-Departements
wieder eine Prüfung der Bewerber um Vorststellen vorgenommen werden, und zwar:
a) derjenigen Bewerber, welche die erste Prüfung für Forstwarts= oder Forst-
Assistentenstellen erstehen wollen,
Montag den 5. Oktober d. J., und
b) derjenigen Bewerber, welche nach erstandener ersten Prüfung und nachgefolgter
Dienstleistung sich der zweiten Prüfung für Förster= und Oberfdrsterstellen
unterwerfen wollen, am
Donnerstag den 6. Oktober d. J.
Unter Beziehung auf die Verfügungen vom 20. März 1826 (Reg. Bl. S. 189)
und vom 29. April 1828 (Reg. Bl. S. 297) werden die Bewerber aufgefordert, ihre
Gesuche um Zulassung zur Prüfung spätestens bis zum 20. September d. J. bei dem
Finanz-Ministerium einzureichen, und denselben die in dem Aufrufe vom 21. August
1332 (Reg. Bl. S. 525) bezeichneten Nachweisungen beizulegen.
Die Zugelassenen werden sofort durch das Sekretariat der Prüfungs-Commission
einberufen werden.
Stuttgart den 31. August 1836. Herdegen.
Oienst-Erledigungen.
1) Tbeils in Folge von Dienst. Erledigungen, theils nach Maaßgabe des verabschiedeten
neuen Straßenbau= Etats sind im Departement des Innern fünf Straßenbau-Inspek-