Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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eigenen Fährung übertragenen Verhandlungen (Ziff. 6) ist derselbe von dem Bezirks- 
richter selbst unter stete Aufsicht zu nehmen, auch trägt dieser die volle Verantwortlich- 
keit für die unter seiner Leitung besorgten Geschäfte; in welcher Beziehung er jedesmal 
noch vor dem Schlusse der Verhandlung die lebtere zu reassumiren und, nach Ergänzung 
etwaiger Mängel und Lücken, das Protokoll nebst den darauf sich beziehenden Aus- 
fertigungen mit seiner Unterschrift zu versehen hat. 
Während seiner Dienstleistung bei dem Bezirksgerichte ist der Referendär in jeder 
Beziehung die bei demselben eingeführten Dienstvorschriften, namentlich auch dle Kanz- 
leitunden, einzuhalten verbunden. 
Zur Beglaubigung: 
Der Justiz-Ministerial-Sekrekär: 
Geyer. 
2. Des Gerichtshofs für den Neckarkreis. 
Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Notariats-Candidaten, welche in dem Neckarkreis ihren 
gesetzlichen Wohnort haben. 
Diejenigen Candidaten, welche die Prüfung im Rotariatsfache zu erstehen wünschen 
und im Neckarkreis ihren gesetichen Wohnort, auch das 2öste Jahr zurückgelegt haben, 
werden aufgesordert, ihre Meldungen, unter Nachweisung der in der Bekanntmachung 
bes K. Justiz-Ministerium vom 22. Mai 1835 (Reg. Bl. v. J. 1854, S. 388) vor- 
geschriebenen Erfordernisse, innerhalb 45 Tagen, von heute an gerechnet, dem Oberamts= 
oder Amtsgerichte des Bezirks, in welchem sie sich aufhalten, zu übergeben. 
7 Versäumung dieser Frist hat den Ausschluß von der dießjährigen Prüfung zur 
olge. 
Die Bezirksgerichte haben die Bittschriften ohne Verzug hieher einzusenden. 
Eßtlingen den 5. September 1836. Huber. 
"8) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Belanutmachung, betreffend eine dem interimistischen Censor des Beobachters zu erkennen gegebene 
Mißbilligung. 
Aus Anlaß der Aufnahme mehrerer in den neuern Blättern des unter dem Titel 
„der Beobachter“ hier erscheinenden Zeitblatts abgedruckten, nach den bestehenden
	        
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