Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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B) Der Departements des Innern und des Kriegswesens. 
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. 
Bekanntmachung, die Vergütungstore bei Militär-Vorspannen Pro 1836—39 betreffend. 
Umer Beziehung auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegs- 
wesens vom 11. Februar 1835, die Vergütung bei Vorspannsleistungen für das K. 
Militär betreffend (Reg. Bl. v. J. 18534, S. 239), werden die von der K. Oberkriegs- 
kasse für Vorspannen zu leistenden Vergütungstaxen auf die Etatsjahre 1856—59 
folgendermaßen festgesetzt: 
auf einen Tag einschließlich des Futters: 
fuͤr ein Wagenpferdd. ... 1 fl. 
für ein Reitpferd 1 fl. 
wenn solches aber nicht durch den Vorspannleistenden 
selbst geritten wird, sondern einem Dritten über- 
lassen werden muß ....... 1 fl. 12 kr. 
für ein Pear Ochsen fl. 20 kr. 
fuͤr eine Kutschhe...w 55 kr. 
fuͤr eine Chaisse.. —50 kr. 
fuͤr einen Wagen (ein- oder zweispännig) 50 kr. 
fuͤr einen Karren . ç15 kr. 
für einen MWninn — 55 kr. 
Dabei wird bemerkt, daß, da die Vergütung in jedem einzelnen Falle sogleich ge- 
leistet wird, die bisher den Oberämtern obgelegene Einsendung jährlicher Verzeichnisse 
über die in ihrem Bezirke vorgekommenen Militär-Vorspannen an die Kriegskassen- 
Verwaltung bünftig zu unterbleiben hat. 
Stuttgart den S1. August 1836. Schlayer. v. Hügel. 
C) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Controlirung zollbarer Gegenstände im Binnenlande. 
Nachdem zum Vollzug der K. Verordnung vom 6. Juni 1836 (Reg. Bl. S. 233) 
den mir der Comtolirung zollbarer Gegenstände im Binnenlande beauftragten Zoll-
	        
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