Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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druͤcklich anzubedingen, und fuͤr die Erfuͤllung dieser Bedingung zu gehoͤriger 
Zeit Sorge zu tragen. 
K. 4. 
Zu Verfügung einer Auslieferung (99. 1 u. 2) sind die Regiminalbehoͤrben und, 
wenn der Verbrecher in gerichtlicher Haft oder Untersuchung stehr oder denselben zu 
unterwerfen wäre, die Justizbehörden ermächtigt. 
K. 5. 
Die Bezirksbehörden (K. Oberämter, Oberamts= und Amtzgerichte) sind die 
ihnen angesonnene Auslieferung selbst zu verfügen befugt, wenn der Auszuliefernde 
1) aus der Haft der requirirenden ausländischen Stelle entsprungen, oder 
2) eines nach diesseitigen Grundsähen zur gerichtlichen Competenz gehörigen Ver- 
gehens gegen Personen oder Eigenthum angeschuldigt ist. 
In allen öbrigen, so wie in Anstandsfällen haben sie an die vorgesehte Kreisstelle 
zu berichten. 
K. 6. 
Die Kreisstellen haben über die an sie gelangenden Anfragen und über die 
nicht zur Competenz der Bezirksbehörden gehörigen Fälle zu entscheiden; wenn sie aber 
selbst Anstände bei einer Requisttion finden, solche dem betreffenden Ministerium vor- 
zulegen. 
6 K. 7. 
Von jedem Fall einer bewilligten oder verweigerten Auslieferung ist dem betref- 
fenden Ministerium, und wenn die Bezirksbehörde selbst verfügt hat C. 5), auch der 
Kreisstelle, unverzüglich Anzeige zu machen, ohne daß jedoch hiedurch der gefaßte Be- 
schlus gehemmt würde. 
Ebenso sind die Ministerien von jeder, einer solcher Requisition einer Württem- 
bergischen Stelle entgegengesebten Weigerung in Kenntniß zu sebhen. 
K. 8. 
Wenn die Requisttion von einer nicht deutschen Behörde ausgeht, so ist die 
ache jedenfalls dem Ministerium zur Entscheidung vorzulegen.
	        
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