Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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gesuchte Erfindungspatent für die von ihm dargestellte Webe= und Schlichtmaschine 
auf die Dauer von zehn Jahren gnädigst zu ertheilen geruht haben; so wird solches 
unter Hinweisung auf den siebenten Abschnitt der revidirten Gewerbe-Ordnung vom 
5. August d. J. hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 8. September 1856. 
Schlaper. 
b) Bekanntmachung, die Verleihung einer silbernen Verdienst-Medoille betreffend. 
Seine Königliche Mafestät haben durch höchste Entschließung vom 12. d. M. 
dem Schultheißen Walser in Erbach, Oberamts Ehingen, in Anerkennung seiner ver“ 
dienstlichen Bemühungen um das Wohl seiner Gemeinde, die silberne Verdienst-M“ 
daille in Gnaden zu verleihen geruhr, welche ehrenvolle Auszeichnung hiemit zur öffent“ 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 14. September 1836. Schlayer. 
8) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfägung in Betreff des Dungsalz-Verkaufs. 
Die Anwendung von Kochsfalzstoffen zur Düngung hat zwar bisher schon in vielen 
Gegenden des Königreichs mit Erfolg stattgefunden; einer weiteren Verbreitung stand 
aber das Hinderniß im Wege, daß die von den Salinen als Düngungemittel abge“ 
gebenen Salzabfälle wegen der starken Beimischung von Gops, und anderen Erd" 
arten bei der dadurch unverhältnizmäßig erhöhten Fracht auf größere Entfernungen 
zu theuer zu stehen kommen, und daß diese Düngungsmittel den einzelnen Landwirthen 
nicht rechtzeitig zur Hand waren, daher häufig nicht zu der für die Boden= oder Cub- 
turart passenden Zeit angewendet wurden. 
Um nun die Benuͤtzung des Salzes zur Duͤngung auch den von den Salinen 
entfernten Gutsbesitzern zu erleichtern, zugleich aber der zweckmaͤßigen, dem Kochsaly 
Absatz unnachtheiligen Verwendung versichert zu seyn, wird die-Einrichtung von Dung 
falz-Niederlagen an verschiedenen Pläten unter folgenden Bestimmungen gestattet:
	        
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