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1) Die Abgabe des Dungsalzes erfolgt zu diesem Zwecke an besonders verpflichtete
Personen von den Koniglichen Salinen Hall, Friedrichshall nebst Clemens-
hall und Wilhelmshall zu dem Preis von 50. kr. per Centner baar auf der
Saline bezahlt.
2) Dieses Salz wird zuvor auf der Saline mit einer für die Düngungssähigkeit
unschädlichen, den Genuß für Menschen und Vieh aber nicht gestattenden
Substanz vermengt, welche jedoch höchstens zehn Procent oder ro des Salzge-
menges beträgt.
5) Das so bezogene Salz ist auf den Niederlagen noch mit andern Düngungs-
mitteln in der Art zu vermengen, daß der von den Niederlagen abzugebende
Salzdünger unter 100 Pfund höchstens 15 Pfund (16 Procent) Kochsalz
enthält, weßhalb einem Centner Dungsalz, wie er von den Salinen bezogen
worden, wenigstens fünf Centner andere Düngungemittel beizumengen sind.
4) Die für die Niederlagen bestellten, zum Wiederverkauf des vermengten Dung-
salzes auf ihre Rechnung in angemessenen Preisen ermächtigten Personen, wozu
vorzüglich Landwirthe sollen bestimmt werden, haben die Vermengung des
von der Saline erhaltenen Dungsalzes auf ihre Kosten sorgfältig vorzunehmen,
und bei ihrer Bestellung gegen die betreffende Saline-Verwaltung sich zu
Protokoll verbindlich zu machen, bei einer Conventionalstrafe von 5 fl. für jeden
anders abgegebenen Centner den Salzdünger nicht mit - als dem zu
5) bestimmten Salzgehalt abzugeben.
5) Diejenigen Personen, welche sich mit der Bereitung und dem Verkauf des
Salzdüngers befassen wollen, haben sich mit gemeinderäthlichen Zeugnissen
über ihr Prädikat und Vermögen und mit Zeugnissen der Oberämter über
ihre Befähigung zu dem fraglichen Geschäft an die nächstgelegene Salinen=
Verwaltung zu wenden, welche sofort wegen der vierteljährlich aufkündbaren
Bestellung dieser Verschleißer an den K. Bergrath berichten wird. Vorläufig
wird in jedem Oberamtsbezirke nicht mehr als eine Salzdünger-Niederlage
gestattet werden, übrigens mit dem Vorbehalte, die Zahl der Niederlagen zu
vermehren, wenn ein größeres Bedürfniß sich zeigen follte.