Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

472 
1) Den unehelich Gebornen ist, wenn derjenige, welcher nach Punkt 2, 6 und 7 
2 
der Verfügung vom 1. December 1825 (Reg. Bl. S. 747 und 748) als Vater 
eines unehelich Gebornen anzunehmen ist, nichts dagegen einwendet, der Fa- 
milienname des Vaters sowohl in dem Geburtsregister, als bei allen sonstigen, 
auf das Kind sich beziehenden öffentlichen Abten beizulegen. 
Das Pfarramt, welchem der Eintrag in das Geburtsregister obliegt, bat 
daher in jedem einzelnen Falle den Vrter zur Erklärung darüber, ob er 
gegen die Führung seines Familiennamens von Seiten seines unehelichen 
Kindes etwas einzuwenden habe, zu veranlassen, und wenn diese Erklärung 
bejahend ist, dieselbe entweder im Geburtsregister beurkunden zu lassen, oder 
eine vom Vater unterzeichnete Urkunde darüber dem Geburtsregister beizulegen- 
Ohne eine solche dem Pfarramt gemachte Erklärung kann die Beilegung 
des Familiennamens des Vaters in dem Geburtsregister nur dann geschehen, 
wenn der Vater schon bei der Untersuchung über das Unzuchtvergehen, oder 
bei der gerichtlichen Verhandlung über die Vaterschaft seine Zusiimmung dazu, 
daß seinem unehelichen Kinde sein Familienname beigelegt werde, erklärt hat, 
und hievon dem Pfarramt von Seiten des Bezirksamts in dem halbjährigen 
Verzeichnisse oder von Seiten der Gerichtsstelle Nachricht zugekommen ist 
(Punkt 2 und 6 der Verfügung vom 1. December 1825). 
In allen Fällen, wo der Vater entweder keine oder nur eine verneinende Erklä 
rung abgegeben hat, ist dem unehelich Gebornen der Familienname der Mutter 
beizulegen, ohne daß jedoch hiedurch an der Verfügung vom 1. December 1825, 
wornach der uneheliche Vater im Geburtsregister anzumerken ist, etwas abge" 
ändert wird. 
Im Uebrigen steht 
3) die Entscheidung über etwaige privatrechtliche Cinwendungen, welche gegen die 
Uebertragung des Familiennamens des Vaters auf einen unehelich Gebornen 
CZiffer 1 oben) erhoben werden, nur den Gerichten, an welche die Reklamanten 
zu verweisen sind, zu. 
Von der rechtskräftigen richterlichen Entscheidung ist das betreffende Parr“ 
amt zu dem Ende in Kenntnitz zu setzen, um nach Maßgabe derselben den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.