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JTedem einzelnen Orte bleibt es dabei überlassen, zu dem ihn betreffenden Antheil
zunächst den Ertrag seiner Schulstiftungen und der besonderen Schuleinnahmen von
seinen Angehbrigen zu verwenden.
Art. 21.
Schulgeld.
Die Gemeinden und beziehungsweise die Gemeindeparzellen sind befugt, als Bel-
trag zu den Kosten der Schule für jedes die Schule besuchende Kind von den Eltern
derselben und deren Stellvertretern ein Schulgeld zu erheben.
Die Gröfe dieses Schulgeldes richtet sich zunächst nach dem hergebrachten Betrag.
Eine Verminderung oder Aufhebung desselben kann durch einen gesehmäßigen Veschluß
des Gemeinderaths (Verwaltungs-Edikt &. 52 u. 53), jedoch unbeschadet der erwor"
benen Anspüche der zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes im Genusse
des. Schulgelds stehenden Schullehrer und überhaupt unbeschadet des Einkommens der
Schulstellen, verfügt werden.
Jede Erhöhung des bestehenden Schulgelds aber, so wie die Festsehzung der Groͤße
des Schulgelds bei neuerrichteten Schulen, oder bei Schulen, wo bisher kein Schul-
geld eingeführt war, unterliegt einem gesehmäßigen Gemeindebeschlusse und der Geneh=
migung der Kreisregierung.
Von der Entrichtung des Schulgelds sind die Kinder unbemittelter Eltern nach
dem Ermessen des Kirchenkonvents ganz oder theilweise freizulassen.
Art. 22.
Besondere Einnahmen für Schulzwecke.
Den Volksschulen eines jeden Orts fliezen folgende besondere Einnahmen zu:
1) ein jährlicher Beitrag aus den örtlichen Cassen, welcher wenigstens sechs
Kreuzer für jeden die Werktags= oder Sonntagsschule besuchenden Schüler
beträgt.
2) der Ertrag des Kirchenopfers am Confirmationstage der Kinder evangelischer
Confession und am Tage der ersten Communion der Kinder kotholischer
Confession, wo dieses Kirchenopfer besteht,
5) die Strafgelder von Schulbersäumnissen, und