Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

499 
4) dasjenige, was von dem Einkommen eines Schulmeisters, soweit es aus oͤrt- 
lichen Mitteln fließt, und welches waͤhrend der Erledigung einer Schulmeisters- 
Stelle unverkuͤrzt fortzureichen ist, nach Bestreitung der Amtsverwesereikosten 
uͤbrig bleibt. 
Die Orts-Schulbehoͤrde ist befugt, diese Gelder fuͤr Lehrmittel und andere Erfor- 
dernisse der Schule zu verwenden. 
Art. 23. 
Beiträge der Staatskasse. 
Sowohl zum Gehalt der Lehrer, als zu den Kosten von Schulhausbauten werden 
denjenigen Orten, welche den ihnen für ihre Volksschule obliegenden Aufwand nicht 
vollständig aufzubringen vermögen (vergl. Art. 18), angemessene Beiträge aus der 
Staatskasse bewillige. 
Vierte Abtheilung. 
Von dem Privatunterricht. 
Art. 24. 
Pivatlehrer. 
Ein nur den Unterricht der Volbsschule vertretender Privatunterricht (Art. 342 
muß von einem von der Ober-Schulbehörde für befähigt erklärten und zum Privatunter- 
richt ermächtigten Lehrer ertheilt werden. 
Die Kinder, welche einen solchen Privatunterricht erhalten, sind zu den periodi- 
schen öffentlichen Prüfungen in der Volkoschule regelmäßig beizuziehen. 
Der Prioatunterricht, welcher neben dem öffentlichen Unterricht ertheilt wird, ist 
von der Ermächtigung der Ober-Schulbehörde unabhängig. 
Art. 25. 
Privatunterrichts-Anstalten. 
Privatunterrichts- Anstalten können, wenn die Benühung derselben von dem 
Besüche der öffentlichen Volksschulen befreien soll, nur mit Genehmigung der Ober- 
Schulbehörde errichtet werden, und es dürfen dabei nur Lehrer, welche diese Behoͤrde 
nach Kenutnissen und Eittlichkeit fuͤr befaͤhigt erkennt, angestellt seyn. 
2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.