Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

498 
JTedem einzelnen Orte bleibt es dabei überlassen, zu dem ihn betreffenden Antheil 
zunächst den Ertrag seiner Schulstiftungen und der besonderen Schuleinnahmen von 
seinen Angehbrigen zu verwenden. 
Art. 21. 
Schulgeld. 
Die Gemeinden und beziehungsweise die Gemeindeparzellen sind befugt, als Bel- 
trag zu den Kosten der Schule für jedes die Schule besuchende Kind von den Eltern 
derselben und deren Stellvertretern ein Schulgeld zu erheben. 
Die Gröfe dieses Schulgeldes richtet sich zunächst nach dem hergebrachten Betrag. 
Eine Verminderung oder Aufhebung desselben kann durch einen gesehmäßigen Veschluß 
des Gemeinderaths (Verwaltungs-Edikt &. 52 u. 53), jedoch unbeschadet der erwor" 
benen Anspüche der zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes im Genusse 
des. Schulgelds stehenden Schullehrer und überhaupt unbeschadet des Einkommens der 
Schulstellen, verfügt werden. 
Jede Erhöhung des bestehenden Schulgelds aber, so wie die Festsehzung der Groͤße 
des Schulgelds bei neuerrichteten Schulen, oder bei Schulen, wo bisher kein Schul- 
geld eingeführt war, unterliegt einem gesehmäßigen Gemeindebeschlusse und der Geneh= 
migung der Kreisregierung. 
Von der Entrichtung des Schulgelds sind die Kinder unbemittelter Eltern nach 
dem Ermessen des Kirchenkonvents ganz oder theilweise freizulassen. 
Art. 22. 
Besondere Einnahmen für Schulzwecke. 
Den Volksschulen eines jeden Orts fliezen folgende besondere Einnahmen zu: 
1) ein jährlicher Beitrag aus den örtlichen Cassen, welcher wenigstens sechs 
Kreuzer für jeden die Werktags= oder Sonntagsschule besuchenden Schüler 
beträgt. 
2) der Ertrag des Kirchenopfers am Confirmationstage der Kinder evangelischer 
Confession und am Tage der ersten Communion der Kinder kotholischer 
Confession, wo dieses Kirchenopfer besteht, 
5) die Strafgelder von Schulbersäumnissen, und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.