Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Diese Anstalten stehen in Beziehung auf die Beobachtung des genehmigten Unter- 
richtsplans, auf die Schulzucht und auf die Aufführung der Lehrer unter ver Aufsicht 
der Schulbehbrden. 
Die Ermächtigung zu einer solchen Anstalt kann wegen beharrlichen Ungehorsams 
gegen die Aufsichtsstellen widerrufen werden. 
Art. 26. 
Entlassung aus dem Privatunterricht. 
Ueber die Entlassungsfähigkeir aus dem Privatunterricht bei denjenigen Kindern, 
welche nur einen den Unterricht der Volksschule vertretenden Privatunterricht erhielten, 
hat die Orts-Schulbehörde auf gleiche Weise, wie über die Entlassung aus dem öffent“ 
lichen Schulunterricht (Art. 6), zu erkennen. 
Fünfte Abtheilung. 
Von den Schullehrern. 
1. Von der Jahl, der Abstufung und den Gehalten der Lehrer. 
Art. 27. 
Abstufung der Lehrer. 
Die Lehrer an den Volksschulen sind entweder Hauptlehrer (Schulmeister), oder 
Unterlehrer oder Lehrgehülfen. 
Nur die Hauptlehrer werden unwiderruflich angestellt. 
Die Unterlehrer sind einer Schulabtheilung mit eigener Verantwortlichkeit vorgesest- 
Die Lehrgehülfen besorgen die ihnen anvertrauten Schßlerabtheilungen unter der 
Leitung und Verantwortlichkeit des Schulmeisters. 
Art. 28. 
Fortsetzung. 
Einer Volksschule muß, wenn sie auch nur eine Lehrstelle hat, ein Schulmeister 
vorstehen. " 
An Volksschulen, welche mehrere Lehrstellen haben, kann je neben einem Schul- 
meister eine zweite Stelle mit einem Lehrgehülfen und eine dritte und vierte Seelle 
mit Unterlehrern besebt werden. Bei fünf Lehrstellen müssen wenigstens zwei Schu 
meister und ein Unterlehrer angestellt seyn, während die vierte und fünfte Stelle von 
Lehrgehuͤlfen versehen werden koͤnnen.
	        
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