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jenigen, die in einem mit dem Schuldienste fuͤr immer als Nebenamt vereinigten
niederen Kirchendienst ihren Grund haben, uͤber Abzug des etwa darauf haftenden
Amtsaufwands einzurechnen.
Zu dem in Abzug kommenden Amtsaufwand gehoͤrt insbesondere die Belohnung
des Meßnereigehuͤlfen, dessen Haltung einem Schulmeister, der zugleich Meßner ist,
entweder bereits aufgelegt ist, oder kuͤnftig von der Ober-Schulbehoͤrde aufgelegt werden
moͤchte.
Bei Berechnung der unter dem Einkommen begriffenen Naturalien sind die Preife
des Sportelgesetzes und, wo dieses nicht Ziel und Maß gibr, örtliche Durchschnitts-
Preise zum Grunde zu legen.
Art. 35.
Termin für die Erböhung der zu geringen Gehalte.
In Orten, wo die dermaligen Gehalte der Schullehrer den gesehlich bestimmten
geringsten Betrag noch nicht erreichen, muß die Erhöhung derselben bis zu diesem
Betrag jedenfalls innerhalb der Etatsperiode von 1856—39, und bei einem im Laufe der-
selben eintretenden Erledigungsfalle sogleich geschehen. Insoweit künftig der Gehalt
einer Schulstelle durch die Anordnung der Ober-Schulbehörde zur Aufstellung eines
Meßnereigehülfen unter den gesehlich bestimmten geringsten Betrag herabsinkr, inso-
weit muß derselbe sogleich wieder ergänzt werden.
Art. 36.
Beibehaltung der den gesetzlichen Betrag übersteigenden Gehalte.
Eine Verminderung des Einkommens derjenigen Schulstellen, die jeßt oder künf-
tig mit einem den gesehlichen geringsten Betrag übersteigenden Einkommen ausgestat-
tet sind, kann nur unbeschadet der bereits erworbenen Ansprüche eines Lehrere, und
nur mit Genehmigung der Kreisregierung und mit Zustimmung der Ober-Schulbehörde
stattfinden, und es muß der entzogene Gehaltstheil zum Besten anderer Zwecke der
örtlichen Volksschule verwendet werden. Zu den Zwecken, für welche eine folche
Schmälerung und Verwendung des Einkommens bestehender Schuldienste zuläßig ist,
werden jedoch Ausgaben, welche, als gesehlich gebotene, ohnehin den bffentlichen Orts-
kassen obliegen, nicht gerechnet.