Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

506 
Art. 44. 
Staatsanstalten für die Bildung von Schullehrern. 
Vom Staate werden für die Bildung von Candidaten der Volksschulstellen eigene, 
theils mit den Erziehungshäusern in Verbindung gesetzte, theils für sich bestehende 
Anstalten unterhalten. · 
Die Einrichtung dieser Anstalten und die Zahl der in dieselben aufzunehmenden 
Zoͤglinge wird nach dem Beduͤrfniß der Volksschulen, soweit dieses nicht durch Privat- 
Anstalten gedeckt wird, bemessen. 
Art. 46. 
Unterstuͤtzung und Verbindlichkeiten der Zoͤglinge der Staatsanstalten. 
Der Unterricht in den Staatsanstalten wird unentgeldlich ertheilt. Außerdem 
werden an die Zöglinge, zu Bestreitung des mit der Benütng der Anstalt verbunde" 
nen Aufwandes, Unterstühungen nach dem Maßstabe der Bedürftigkeit bewilligt. 
Die Aufnahme in die Anstalt begründet die Verbindlichkeit des Zöglings, sich 
dem Dienste an den Volksschulen des Vaterlandes zu widmen. 
Ein Zögling, welcher vor seiner Anstellung oder nach derselben vor Erfüllung 
einer dreijährigen Dienstzeit als Schulmeister willkürlich seinen Veruf verläßt oder 
dem vaterländischen Schuldlenste sich entzieht, oder wegen Unwürdigkeit zum Schul- 
amte für unfähig erblärt wird, hat den Werth der genossenen Unterstützungen zu er- 
sehen. 
Art. 46. 
Fortbildung der Volksschullehrer. 
Der Ober-Schulbehörde liegt ob, die Fortbildung der angestellten Lehrer für ihren 
Veruf mit allen zweckdienlichen Mitkeln zu veranlassen. 
Zu diesen Mitrteln gehbren insbesondere: 
a)die Anordnung von außerordentlichen Lehrkursen oder eines vollständigen Un- 
terrichts über allgemeine Erziehungs= und Unterrichtslehre (Paͤdagogik un 
Didaktik) fuͤr Schullehrer, nach dem Beduͤrfniß einzelner Schulaufscchts-Bezirke; 
p) die ständige Einrichtung und Unterhaltung“ von Schullehrer-Conferenzen in 
jedem Schulaufsichts-Bezirke; 
Wc) die ständige Einrichtung von Lesegesellschaften für Schullehrer und Geistliche;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.