Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 66. 
2) Pensionen der Wittwen und Waisen. 
Die Pensionen, welche aus der Wittwenkasse jährlich abgereicht werden, sind für 
die Hinterbliebenen aller Lehrer von gleichem Betrag, und es macht dabei weder die 
Größe des Dienstgehalts, noch die Zahl der Dienstjahre, noch die Zahl der Hinter- 
bliebenen eines Lehrers einen Unterschied. 
Art. 67. 
Fortse #tung. 
Mehrere pensionsberechtigte Hinterbliebene eines Schulmeisters erhalten nur Eine 
Pension. 
An dieser Pension gebührt, wenn neben einer Wittwe mehrere pensionsberechtigte 
Kinder aus der lehten oder einer früheren Ehe des Verstorbenen vorhanden sind, die 
eine Hälfte der Wittwe, von der anderen Hälfte jedem Kinde ein Kopftheil. 
Ist nur ein pensionsberechtigtes Kind vorhanden, so erhält dasselbe ein Drittheil 
an der Pension und die Wittwe die weiteren zwei Drittheile. 
Sind nur Kinder und keine Wittwe vorhanden, so wird die Pension nach gleichen 
Theilen unter denselben vertheilt. 
So oft einer der Theilnehmer aus dem Mitgenusse (Art. 70) austritt, findet 
eine neue Vertheilung der Pension nach den vorstehenden Bestimmungen statt. 
Art. 68. 
Größe der Pensionen. 
Zu den vorbenannten Pensionen sind die Einnahmen von Pensionseinlagen und 
Penstonsbeiträgen (Art. 62), von den Prüfungssporteln der Schullehrer (Art. 63) 
und von dem Reinertrag des zu bildenden Penstonsfonds (Art. 69 und 71), jedoch 
nach Abzug der davon zunächst zu bestreitenden Ausgaben für Sterbenachgehalte, zu. 
verwenden. 7 
Die hiebei jährlich für die Penstonen sich ergebende Summe und die Zahl der 
Pensionsgenossen (d. h. der je zu einer Pensson berechtigten Hinterbliebenen) bilden 
die Anhaltspunkte, nach welchen die Oberaufscchts-Behörde die Größe der Jahrspenst 
den von Zeit zu Zeit von Neuem festseht. «
	        
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