Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Bis zum eingetretenen vierzigsten Jahre von der Verkündigung dieses Gesetes an 
wird jedoch für die Festsegung der Pensionsgröße nur diejenige Quote der zu Pensio“ 
nen bestimmten Einnahmen zum Anhaltspunkt genommen, welche dem Verhältniß der 
jedesmaligen Zahl der Pensionsgenossen zu der muthmaßlichen Zahl derselben, wenn- 
sie dereinst ihren höchsten Stand erreicht haben wird, entspricht. 
Art. 69. 
Musionsfonds. 
Der Ueberschuß, der sich nach vorstehender Bestimmung bis zum Eintritt der 
höchsten Zahl der Penstonsgenossen an den zu Pensionen bestimmten Einnahmen jähr 
lich ergibt, ist nebst der der Wittwenkasse von der Staatskasse zu gewährenden Dots“ 
tion (Art 63) zu Bildung, eines Pensionsfonds zu Capital anzulegen. 
Mit diesem Pensionsfonds wird das Capital vereinigt, welches nach der Bestim-. 
mung des Art. 34 des Sportelgeseqes vom 25. Juni 1828 aus den seither den Volks“ 
Schullehrern angesetzten. Dienstanstellungs= und Dienstbestärigungs-Sporteln. gesammelt. 
worden ist. 
Art. 70. 
Anfangs= und Endtermin der Pensionen. 
Der Genuß einer Penston beginnt mit dem Tage des Ablaufs des Sterbenach 
gehalts, und erlischt außer dem Fall des Todes 
1) bei der Wittwe mit dem Tage ihrer Wiederverheirathung, 
2) bei den Kindern männlichen Geschlechts mit dem zurückgelegten achtzehnten, 
und bei den Kindern weiblichen Geschlechts mit dem zurückgelegten sechzehnten. 
Lebensjahre, oder mit der unentgeldlichen Aufnahme in eine öffentliche Erzie' 
hungsanstalt, 
3) bei der Wittwe und den Kindern mit der gerichtlichen Verurtheilung in eine 
Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten. 
Art. 71. 
5) Verwaltungskosten. 
Die Verwaltungskosten der Wilttwenkasse werden von dem Ertrag des Penstons“ 
Fonds (Art. 69) bestritten.
	        
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