Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

515. 
Sechste Abtheilung. 
Von der Aufsicht über die Volksschulen. 
Art. 72. 
Orts-Schulbehörde. 
Die Volksschulen stehen in jedem Orte unter der Aufsicht des Pfarrers derjeni- 
Len Confession, welcher der Schulmeister angehört (Art. 48), und der übrigen Mit- 
tlieder des Kirchenkonvents. 
Wo mehrere Geistliche einer Confession angestellt sind, wird einer derselben von. 
der Ober-Schulbehörde besonders mit der örtlichen Schulaufsicht beauftragt. 
Art. 75. 
Fortsetzung. 
Wird eine Schule von Kindern einer anderen Confession, als derjenigen, zu wel- 
cher sich der Schulmeister bekennt, besucht, so stehr dem Ortspfarrer dieser Confession 
die Befugniß zu, von der Schule in Veziehung auf diese Kinder Einsicht zu nehmen, 
und seine etwaigen Bemerkungen dem Kirchenkonvent mitzutheilen und nöthigenfalls 
an die höhere Behörde zu bringen. 
Art. 76. 
Fortsethung. 
Israelitische Schulen. 
In Ansehung der Beaufsichtigung der israelitischen Schulen und derjenigen israeliti- 
schen Schuͤler, welche eine christůche Schule besuchen, bleibt es bei der bestehenden 
wirnichtung, so lange nicht im Wege der Verordnung etwas Andrres festgesetzt 
wird. 
Art. 75. 
Beiziehung der Schulmeister zum Kirchenkonvent. 
Zu den Sitzungen des Kirchenkonvents in Schulsachen ist der Schullehrer, soweit) 
m#e- persoͤnlich dabei betheiligt ist, jedesmal mit berathender Stimme beizuziehen. 
moahrere Schulmeister in einem Orte angestellt, so werden, wenn ihre Zahl nicht 
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