Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Die Bestimmungen der angeführten Verträge werden daher mit ben für den 
jebigen Beitritt des Herzogthums Nassau dazu verabredeten Modifikationen hier, wie 
nachsteht, ausgenommen. 
Art. 2. 
Da in den Gebieten der kontrahirenden Staaten übereinstimmende Gesehe über 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen sollen, jedoch mir Modisika- 
tionen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthüm- 
lichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden theilnehmenden Landes oder aus loka- 
len Interessen sich als nothwendig ergeben, so wird dieses auch für das Herzogthum 
Nassau Anwendung finden. Bei dem Zolltarif namentlich sollen hiedurch in Bezug 
auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Ver- 
kehr geeigneten Gegenständen und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der 
Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenom- 
menen Erhebungssäten, welche für einzelne Länder als vorzugsweise wünschenswerth 
erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des 
Vereins nicht nachtheilig einwirken. Deßgleichen soll auch die Verwaltung der Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und die Organisation der dazu dienen- 
den Behörden in dem Herzogthum Nassau, unter Berücksichtigung der in demselben 
bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß mit der in allen Ländern 
des Gesamt-Vereius bestehenden Zoll-Verwaltung und Organisation gebracht werden. 
Art. 5. 
Veränderungen in der ZFollgesetzgebung mit Einschluß des Zolltarifs und der Zoll- 
Ordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen bönnen nur auf demselben Wege und mit 
gleicher Uebereinstimmung sämtlicher Glieder des Gesamt-Vereins bewirkt werden, wie 
die Einführung der Geseße erfolgt. 
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Jollverwal= 
tung allgemein abändernde Normen aufstellen. 
Art. 3. 
Mi#t der Ausführung des gegenwärtigen Vertrags tritt zwischen den kontrahiren- 
den Vereinsstaaten und dem Herzogthum Rassau Freiheit des Handels und Verkehrs
	        
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