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7) für die Herstellung der Nürnberg-Würzburger-Eisenbahn
uber den im Gesetze
vom 23. September 1.61 gegebenen
Baueredit auf den Betrag von
2,200,000 fl.,
)für dle neue Bahnhof-Anlage in Würzburg
auf den Betrag von 2,216,312 fl.,
4) für die Erweiterung des Staats-Bahnhofes
in Nürnberg auf den Betrag
von 1,480,000 fl.,
5) für die Erwelterung der Bahnhöfe zu
Gunzenhausen und Ansbach auf den
Betrag von 204,000 fl.,
zmsammen auf den Marimalbetrag von
9,900,812 fl.
(Neun Millionen neunmalhundert Tausend
achthundert zwölf Gulden, festgestellt.
Artikel 2.
Zur Deckung obigen Bedarfes wird bestimmt:
1) Die Erübrigung an dem vurch das
Gesetz vom 23. September 1861 bewilligten
Baucredite für die Ansbach-Würzburger-Bahn,
und die muthmaßliche
Erübrigung an dem durch Gesetz
Gegeben Schloß Berg am 10. Juli
Lud
v. Aeumayr.
Krhr. v. d. Pfordten.
v. Koch. v.
164
vom 10. November 1861 bewilligten
Baucredite dir Bahnstrecke von
Wurzburg an die badische Grenze;
der Erlös des alten Bahnbofes zu
Würzburg:
ein auf die Staats-Eisenbahnen zu
versicherndes Staatsanlehen im Marimalbetrage
von 8.660,000 fl.
Artikel 3.
Das Staatsministerium der Finanzen ist
ermächtigt, obiges Staatsanlehen nach Maßgabe
des Bedarfes zu realisiren. Dasselbe
wird als Vortsetzung der nach den Gesetzen
vom 19. März 1856 und vom 1. Juli 1856
festgestellten Eisenbabnanlehen erklärt.
Artikel 4.
Bezüglich der Verzinsung und der Aufbringungskosten
obiger Summe von acht
Millionen sechsmalbundert sechzig Tausend
Gulden finden die Bestimmungen des Artifels
3 des Gesetzes vom 23. September 1861
„die Vervollständigung und Ausbehnung der
baverischen Staat#eisenbahnen betreffend,“
gleichmäßige Anwendung.
Die Bestimmungen über die Tilgung werden
den jeweiligen Finanzgesetzen vorbehalten.
1865.
wig.
v. Pfeufer.
Pfrehschner.
fur
2
—
3
—
u. Lutyz. v. Vomhard.
Nach dem Befeble Seiner Majestät des Koͤnigs:
der Generalsecretaͤr des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.