Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Zehnter Band. (10)

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7)  für  die  Herstellung  der  Nürnberg-Würzburger-Eisenbahn
  uber  den  im  Gesetze
vom  23.  September  1.61  gegebenen
Baueredit  auf  den  Betrag  von

2,200,000  fl.,

)für  dle  neue  Bahnhof-Anlage  in  Würzburg

  auf  den  Betrag  von  2,216,312  fl.,

4)  für  die  Erweiterung  des  Staats-Bahnhofes
  in  Nürnberg  auf  den  Betrag
von  1,480,000  fl.,

5)  für  die  Erwelterung  der  Bahnhöfe  zu
Gunzenhausen  und  Ansbach  auf  den
Betrag  von  204,000  fl.,
zmsammen  auf  den  Marimalbetrag  von

9,900,812  fl.

(Neun  Millionen  neunmalhundert  Tausend
  achthundert  zwölf  Gulden,  festgestellt.


Artikel  2.

Zur  Deckung  obigen  Bedarfes  wird  bestimmt:



1)  Die  Erübrigung  an  dem  vurch  das
Gesetz  vom  23.  September  1861  bewilligten
  Baucredite  für  die  Ansbach-Würzburger-Bahn,
  und  die  muthmaßliche
  Erübrigung  an  dem  durch  Gesetz

Gegeben  Schloß  Berg  am  10.  Juli

Lud

v.  Aeumayr.

Krhr.  v.  d.  Pfordten.
v.  Koch.  v.

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vom  10.  November  1861  bewilligten
Baucredite  dir  Bahnstrecke  von
Wurzburg  an  die  badische  Grenze;
der  Erlös  des  alten  Bahnbofes  zu
Würzburg:

ein  auf  die  Staats-Eisenbahnen  zu
versicherndes  Staatsanlehen  im  Marimalbetrage
  von  8.660,000  fl.

Artikel  3.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist
ermächtigt,  obiges  Staatsanlehen  nach  Maßgabe
  des  Bedarfes  zu  realisiren.  Dasselbe
wird  als  Vortsetzung  der  nach  den  Gesetzen
vom  19.  März  1856  und  vom  1.  Juli  1856
festgestellten  Eisenbabnanlehen  erklärt.

Artikel  4.

Bezüglich  der  Verzinsung  und  der  Aufbringungskosten
  obiger  Summe  von  acht
Millionen  sechsmalbundert  sechzig  Tausend
Gulden  finden  die  Bestimmungen  des  Artifels
  3  des  Gesetzes  vom  23.  September  1861
„die  Vervollständigung  und  Ausbehnung  der
baverischen  Staat#eisenbahnen  betreffend,“
gleichmäßige  Anwendung.

Die  Bestimmungen  über  die  Tilgung  werden
  den  jeweiligen  Finanzgesetzen  vorbehalten.
1865.
wig.

v.  Pfeufer.
Pfrehschner.

fur

2

—

3

—

u.  Lutyz.  v.  Vomhard.

Nach  dem  Befeble  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs:

der  Generalsecretaͤr  des  Staatsrathes,
Seb.  von  Kobell.