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Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Zollermittlung
oder überhaupt einer zollamtlichen Controle statt, so tritt eine Gebühren= Erhebung
nicht ein.
Art. 14.
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau wollen auch Ihrerseits
gemeinschaftlich mit den kontrahirenden Vereinsstaaten dahin wirken, daß durch An-
nahme gleichfoͤrmiger Grundsaͤtze die Gewerbsamkeit gefoͤrdert, und der Befugniß der
Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, moͤg-
lichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Ge-
biete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunkte an, wo der gegenwértige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe
entrichtet werden, welcher nicht gleichmätzig die in demselben Gewerbs-Verhältnisse
stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Deßgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche bloß für das von
ihnen betriebene Geschäft Ankäuse machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst,
sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie
die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren
Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesehlichen Abgaben erworben haben, oder im
Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen
Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels
und zum Absahe eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unter-
thanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eigenen Unterthanen be-
handelt werden.
Art. 15.
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Herzoglich Nassauischen Unter-
thanen, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche
von den K. Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die
in fremden See= und andern Handelsplähen angestellren Consuln eines oder der anderen
der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontra-
hirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und Thar anzunehmen.