Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

XI. 
il -— 1000 Württembergische Pfund, 
# 1000 Stcchsische (Dresdner) Pfund. 
Demna, sind aleich zu achten: 
Zoll-Pfund: 
14 — 15 Preußische (Kurhessische) Pfund, 
28 — 25 Bayerische Pfund, 
2 = 1 Rheinbayerisches Kilogramm, 
14 = 15 Würrtembergische Pfund, 
14 — 15 Saächsische (Dresdner) Pfund, 
und 
Zoll-Centner: 
56 = 35 Preußische (Kurhessische) Centner zu 110 Pfund, 
28 —= 25 Bayerische Centner zu 100 Pfund, 
— 1 Rheinbayerisches Quintal zu 100 Kilogramm, 
56 = 57 Wurttembergische Centner zu 105 Pfund, 
56 = 35 Sichsische (Dresdner) Centner zu 110 Pfund. 
2) Werden Waaren unter Begleitschein, Controle versandt, oder bedarf es zum Waaren“ 
Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. (17 gGr.) oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (2 gGr.) oder 3 Kreuzer.“) 
Wegen der Meßgebühren (Meßzunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen 
enthalten. 
Andere Rebenerhebungen sind unzuläßig. 
3) a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewicht oder nach dem Netto“ 
Gewicht erhoben. 
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, 
mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen 
für den Transport verstanden. 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen dußern Umgebung wird 
Thara genannt. 
*) In Württemberg und Baden werden Begleitscheine und Bleigebühren nicht erhoben.
	        
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