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Bei Flässigkeiten und andern Gegenständen, deren Retto-Gewicht nicht ohne
Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Trans=
port und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Thara nach dem Tarif berech'
net, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben-
In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarif angenommenen
Tharasaße bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Retto-Verwie-
gung eintreten zu lassen.
e) Wo bei der Waarendurchfahr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Abtheilung=
Abschnitt IV.) geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die
Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speciellen
Verwiegung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,
— — — eines einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner,
— — — zzweispännigen Fuhrwerks zu vierundzwanzig Centner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr.
4) Bei den aus gemischten Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Deklara“
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tion jedes darin vorhandene Material genannt werden, infofern dasselbe zu der
eigentlichen Waare gehört. Besteht eine solche Waare aus Seide oder Flore#-
Seide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder
Wolle, so genügr die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen
Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisiere) an den Zeugwas'
ren bleiben dabei und bei der Zollklasstfikation außer Betracht.
Sind in einem und demselben Ballen (Faß, Kiste u. s. w.) Waaren zusam
mengepackt, welche nicht gleich belaster sind, so muß bei der Deklaration zugleich
die Menge von einer jeden Waarengattung, welche der Vallen enthält, na
ihrem Netto-Gewicht angemerkt werden, widrigenfalls entweder der Inhaber des
Ballens 2c. beim Grenz-Jollamte, Behufs der speciellen Revisson, auspacken muß,
oder von dem ganzen Gewicht des Ballens 2c. der Abgabensatz erhoben werden soll,
welcher von der am hoͤchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist
Ausgenommen hievon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn die