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Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlaͤßigen Verschluß
gestattet. Auch soll die Deklaration der in der zweiten Abtheilung Nr. äc. ab.
Ge.3. 10% 121 19b. 274. 3lec. 35b5. 55b. 588. 40c. und 450. benannten Waaren
als Kurze Waaren nicht die Verzollung derselben nach dem höhern Tarifsatze
für Kurze Waare zur Folge haben, sondern die Abgabenerhebung nach dem
Revisionsbefunde geschehen, wenn der Jollpflichtige vor der Revisfon auf specielle
Ermittelung anträgt.
6) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
a)sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die
Durchgangsabgabe erst bei dem weiteren Transport von der Niederlage erhoben.
h) Sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die
Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte,
wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei verän-
derter Richtung des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ansgangs= oder
Packhofsamte nöthig werden.
c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die
allgemeine Eingangsabgabe (2 Thaler vom Preußischen oder 50 Kreuzer vom
Zoll-Centner) und nach der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit
einer geringern Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangs-=
Abgabe, oder an beiden zusammengenommen, davon zu entrichten seyn würde,
müssen die Gefälle gleich beim Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich
örtlicher Ausnahmen wie bei b.
7) Waaren dagegen, welche höher belegt oder nicht unter vorstehender Ausnahme
begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll, oder Hauptsteueramt
oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, addressirt sind, bönnen unter
Begleitschein-Controle von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können
daselbst die Gesälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederla-
gen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle-Entrichtung erst wenn die Waa-
ren aus der Niederlage entnommen werden sollen.
8) a) Bei Rebenzollämtern erster Classe können Gegenstände, von welchen die
Gefälle nicht über fünf Thaler vom Preußischen oder nicht über neun Gulden
vom Zoll-Centner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen.