Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Zweiter Abschnitt. 
Von anderen, wahrscheinlich aus der Gerichtsbarkeit und Polizei- 
Gewalt herfließenden Abgaben. 
Art. 4. 
Von dem, der Erscheinung dieses Gesehbes vorangegangenen, jüngsten Verfalltermin 
an werden aufgehoben: 
1) die mit dem Betriebe gewisser Gewerbe neben der Steuer und anderen allge- 
mein gesetzlichen Abgaben hin und wieder noch verbundenen Recognitions= 
Gelder und Gewerbezinse, namentlich von Wirthen, Bäckern, Mehgern, 
Krämern, Huf= und Nagelschmieden, Hafnern, Müllern, Zieglern und Blei- 
chern, wenn diese Abgaben nicht auf dem Gebäude oder Grundstück, mittelft 
dessen das Gewerbe betrieben wird, namentlich auf Feuerwerkstälten, Ziegel- 
bütten, Bleichen u. s. w. als Grundzinse haften, oder wenn dieselben nicht 
als Ersatz für irgend eine Nubung von grundherrlichen Rechten oder von 
Regalien zu leisten sind; 
2) die in manchen Bezirken noch zu leistenden Abgaben für gewwisse Gemeinde= 
Aemter, als für das Unterkaufsamt, für das Weinlad= oder Einlegeamt, Eich- 
geld, für den Hirtenstab, Hut= und Hirtenfrucht, Amts= und Bittelfrüchte, 
für das Fluramt, für das Schüßenamt oder Bannwartgeld, für das Nachrich- 
ter= und Wasenmeisteramt; 
5) die Abgaben von der Frohnwage, von der Fischbank, für das Ruggericht, 
Marschallenpfund, Marktzoll, Brod= und Bäckerzoll, Mehßgerbankgeld, Bäcken- 
sackgeld, Bäckenschuff, Laemmsbäuche, Kalbsviertel; 
4) die sogenannten Bannweingelder, auch Treckenbodengeld genannt, deßgleichen 
Kaufhabergeld, Herrenweinkauf, Weinsteuer, Flachsverkauf; 
5) die auf den Viehbesiß sich beziehenden Abgaben, als: Schmalzgült, Schmalz= 
Kanon, Vogtmist, Rindergeld, Rindfleischgeld, Fleischstener, Stiergeld; 
6) die auf ganzen Gemeinden oder Einwohnern gewisser Gemeinden noch lasten- 
den, nicht auf bestimmte Grundstücke gelegten, aus der Gerichtsherrlichkeit
	        
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