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Zweiter Abschnitt.
Von anderen, wahrscheinlich aus der Gerichtsbarkeit und Polizei-
Gewalt herfließenden Abgaben.
Art. 4.
Von dem, der Erscheinung dieses Gesehbes vorangegangenen, jüngsten Verfalltermin
an werden aufgehoben:
1) die mit dem Betriebe gewisser Gewerbe neben der Steuer und anderen allge-
mein gesetzlichen Abgaben hin und wieder noch verbundenen Recognitions=
Gelder und Gewerbezinse, namentlich von Wirthen, Bäckern, Mehgern,
Krämern, Huf= und Nagelschmieden, Hafnern, Müllern, Zieglern und Blei-
chern, wenn diese Abgaben nicht auf dem Gebäude oder Grundstück, mittelft
dessen das Gewerbe betrieben wird, namentlich auf Feuerwerkstälten, Ziegel-
bütten, Bleichen u. s. w. als Grundzinse haften, oder wenn dieselben nicht
als Ersatz für irgend eine Nubung von grundherrlichen Rechten oder von
Regalien zu leisten sind;
2) die in manchen Bezirken noch zu leistenden Abgaben für gewwisse Gemeinde=
Aemter, als für das Unterkaufsamt, für das Weinlad= oder Einlegeamt, Eich-
geld, für den Hirtenstab, Hut= und Hirtenfrucht, Amts= und Bittelfrüchte,
für das Fluramt, für das Schüßenamt oder Bannwartgeld, für das Nachrich-
ter= und Wasenmeisteramt;
5) die Abgaben von der Frohnwage, von der Fischbank, für das Ruggericht,
Marschallenpfund, Marktzoll, Brod= und Bäckerzoll, Mehßgerbankgeld, Bäcken-
sackgeld, Bäckenschuff, Laemmsbäuche, Kalbsviertel;
4) die sogenannten Bannweingelder, auch Treckenbodengeld genannt, deßgleichen
Kaufhabergeld, Herrenweinkauf, Weinsteuer, Flachsverkauf;
5) die auf den Viehbesiß sich beziehenden Abgaben, als: Schmalzgült, Schmalz=
Kanon, Vogtmist, Rindergeld, Rindfleischgeld, Fleischstener, Stiergeld;
6) die auf ganzen Gemeinden oder Einwohnern gewisser Gemeinden noch lasten-
den, nicht auf bestimmte Grundstücke gelegten, aus der Gerichtsherrlichkeit