Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Die  von  den  Pflichtigen  zu  bezahlenden  Ablösungs-Capitalien  sind  von  dem  gedachten
  Termin  an  von  jenen  mit  jährlichen  Vier  vom  Hundert  zu  verzinsen,  und  werden
auf  Verlangen  der  die  Pflichtigen  vertretenden  Gemeinde-Behörden  bei  der  Staatskasse
  in  mehrere  auf  gleiche  Weise  verzinsliche  Jahreszieler  zerschlagen,  die  nicht  unter
40  fl.  und  nicht  äber  zehn  Jahre  zu  erstrecken  sind.

Die  Berechtigten  erhalten  nach  vollzogenem  Aufhebungs=  und  Abtösungsakte  das
Ablösungs,Capital  aus  der  Staatskasse,  mit  Zinsen  vom  lehten  Verfallrermin  der  Abgabe
an  gerechnet.  Als  Zinsfuß  wird  hiebei  der  für  die  Staatsschuld  bestehende  angenommen.

Vierter  Abschnitt.

Bestimmungen  über  das  Verfahren.
Art.  14.

Binnen  sechs  Monaten  nach  Erscheinung  des  Gesetzes  werden  über  die  durch  dafselbe
  für  aufgehoben  oder  für  ablösbar  erklärten  Abgaben  von  den  Oberämtern  unter
Vernehmung  der  Betheiligten  über  ihre  etwaigen  Bemerkungen  und  Einwendungen
Verzeichnisse  hergestellt.  ,

Sind  die  Betheiligten  uͤber  die  Anwendung  des  Gesetzes  nicht  einig,  so  haben  die
Oberaͤmter  eine  Vereinigung  zu  versuchen;  kommt  diese  nicht  zu  Stande,  so  sind  die
Akten  mit  Bericht  an  die  Kreisregierung  einzusenden.

Art.  15.
Die  Kreisregierung  hat
1)  die  Verzeichnisse  über  die  als  aufgehoben  oder  als  ablösbar  zu  betrachtenden
»  Gefaͤlle  (Art.  14)  zu  pruͤfen  und  richtig  zu  stellen;

2)  über  alle  zwischen  den  Berechtigten  und  Pflichtigen  wegen  der  Anwendung
der  verschiedenen  Bestimmungen  des  Gesebes  entstehenden  Streitigkeiten  zu
entscheiden;

5)  im  Anstandsfalle  die  den  Berechtigten  gus  Staatsmitteln  zu  leistenden  Ent“
schädigungen  festzusehen.  Die  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  welche  über
das  Recht  zu  einer  der  Aufhebung  oder  Ablösung  unterliegenden  Abgabe  selbst,
über  das  Maaß  der  letzteren  2c.  zwischen  den  Betheiligten  entstehen,  bleibt  der
zuständigen  ordentlichen  Gerichtsbehörde  vorbehalten.