Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 27. 
Anspruͤche Dritter an die Frohnen und Frohn-Surrogate gehen nach ihrem gan 
zen Umfange auf die Entschaͤdigungs-Objekte uͤber, die an die Stelle von jenen getreten sind. 
Art. 28. 
Durch die Verpachtung einer Frohnberechtigung koͤnnen die Pflichtigen an deren 
Abloͤfung nicht gehindert werden. Der Paͤchter hat eintretenden Falls den Bezug des 
Interesses zu vier Procent aus dem Abloͤsungs-Capital von dem Vergpaͤchter auf die 
uͤbrige Dauer der Pachtzeit anzusprechen. 
IV. Bemessung ungemessener Frohnen. 
Art. 29. 
Ungemessene Frohnen koͤnnen, als schon durch das Edikt vom 18. November 1817 
(Abschnitt lll. K. 17) fuͤr ungesetzlich erklaͤrt, vor ihrer Verwandlung in gemessene 
Dienste nicht angefordert werden. 
Zum Behufe dieser Verwandlung haben die Berechtigten ihre noch ungemeffene 
Frohnberechtigung bei den vorgeseßten Bezirkspolizeiämtern der Frohnpflichrigen zur 
Anzeige zu bringen. 
Die Verwandlung in gemessene Dienste richtet sich nach den in den voranstehenden 
Art. 7—10 enthaltenen Bestimmungen über die Ausmittlung des Jahrsbetrags einer 
veränderlichen Frohnleistung. 
V. Bestimmungen über das Verfahren. 
Art. 30. 
Nach dem Erscheinen dieses Gesehes sind in allen anhängigen Rechtssachen, deren 
Objekte sich unter dasselbe subsumiren lassen, von den bompetenten Gerichtsstellen 
Verhandlungen anzuberaumen, und bei denselben die durch dieses Geseß erleichterte 
gürliche Veilegung zu versuchen. Gelinat diese, so soll der Ansaß von Gerichtssporteln 
wegfallen. In so weit die Frohnberechtigung selbst oder der für dieselbe rechtlich beste“ 
hende Maßstab im Streit liegt, bleibt bis zur gerichtlichen oder gütlichen Erledigung 
des lehteren das Verfahren zur Ablösung der betreffenden Frohn erforderlichen Falls 
ausgesebt.
	        
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