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Art. 27.
Anspruͤche Dritter an die Frohnen und Frohn-Surrogate gehen nach ihrem gan
zen Umfange auf die Entschaͤdigungs-Objekte uͤber, die an die Stelle von jenen getreten sind.
Art. 28.
Durch die Verpachtung einer Frohnberechtigung koͤnnen die Pflichtigen an deren
Abloͤfung nicht gehindert werden. Der Paͤchter hat eintretenden Falls den Bezug des
Interesses zu vier Procent aus dem Abloͤsungs-Capital von dem Vergpaͤchter auf die
uͤbrige Dauer der Pachtzeit anzusprechen.
IV. Bemessung ungemessener Frohnen.
Art. 29.
Ungemessene Frohnen koͤnnen, als schon durch das Edikt vom 18. November 1817
(Abschnitt lll. K. 17) fuͤr ungesetzlich erklaͤrt, vor ihrer Verwandlung in gemessene
Dienste nicht angefordert werden.
Zum Behufe dieser Verwandlung haben die Berechtigten ihre noch ungemeffene
Frohnberechtigung bei den vorgeseßten Bezirkspolizeiämtern der Frohnpflichrigen zur
Anzeige zu bringen.
Die Verwandlung in gemessene Dienste richtet sich nach den in den voranstehenden
Art. 7—10 enthaltenen Bestimmungen über die Ausmittlung des Jahrsbetrags einer
veränderlichen Frohnleistung.
V. Bestimmungen über das Verfahren.
Art. 30.
Nach dem Erscheinen dieses Gesehes sind in allen anhängigen Rechtssachen, deren
Objekte sich unter dasselbe subsumiren lassen, von den bompetenten Gerichtsstellen
Verhandlungen anzuberaumen, und bei denselben die durch dieses Geseß erleichterte
gürliche Veilegung zu versuchen. Gelinat diese, so soll der Ansaß von Gerichtssporteln
wegfallen. In so weit die Frohnberechtigung selbst oder der für dieselbe rechtlich beste“
hende Maßstab im Streit liegt, bleibt bis zur gerichtlichen oder gütlichen Erledigung
des lehteren das Verfahren zur Ablösung der betreffenden Frohn erforderlichen Falls
ausgesebt.