Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 31. 
Auf Anrufen der Betheiligten haben die Bezirks-Polizeiaͤmter die Verhandlungen 
uͤber die Abloͤsung oder Bemessung der Frohnen zu leiten. 
In Faͤllen, wo die standesherrlichen Polizeibeamten zugleich Rentbeamten sind, tritt, 
wenn es sich nicht um Rechte Dritter handel:, für sie das K. Oberamt ein. 
Art. 52. 
Ueber die dingliche oder persönliche Eigenschaft, die Art und den Betrag der ab- 
zulösenden Frohnleistung hat der Berechtigte die in seinem Besiße befindlichen Nach- 
weise binnen neunzig Tagen nach dem Empfang der dieffallsigen Aufforderung des 
Bezirksamts lehterem vorzulegen. 
Diese Frist kann, jedoch nur aus erheblichen Gründen, durch das Bezirks-Polizei= 
amt, von dessen Erbenntniß hieruͤber kein Rekurs stattfindet, noch um hoͤchstens fuͤnf 
und vierzig Tage verlaͤngert werden. Im Ungehorsamsfalle tritt die betreffente Frohn- 
berechtigung bis zu geschehener Folgeleistung außer Wirkung. 
Art. 35 
Vei Verwandlung ungemessener Frohnen in gemessene sind die Angaben des Be- 
rechtigten dem Pflichtigen zu seiner Erklaͤcung binnen einer Frist von neunzig Tagen 
mitzutheilen. Laͤßt der Pflichtige diese Frist, welche, jedoch nur aus erheblichen Gruͤnden, 
durch das Bezirks-Polizeiamt, von dessen Erkenntniß hierüber kein Reburs stattfinder, 
höchstens noch um fünfundviergig Tage verlängert werden kann, fruchtlos verstreicher, 
so wird er mit seinen etwaigen Einwendungen, sofern diese gegen die Richtigkeit der 
Angaben des Berechtigten gehen, nicht mehr gehört, und darf solche auch bei einem 
Rekurse, der ihm in anderen Beziehungen offen bleibt, nicht mehr vorbringen. 
Art. 34. 
Die Finanzstelle ist jedesmal zu den Verhandlungen über die Frohnablösung bei- 
zuziehen, auch kann von dieser Stelle die Einschreitung des Bezirks-Polizeiamts und 
die Enrscheidung der zuständigen Behörde im Interesse der Staatskasse selbst olsdann 
angerufen werden, wenn der Frohnberechtigte und die Pflichtigen über die Ablösungs- 
estimmungen einverstanden sind.
	        
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