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ihren Höfen accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehem-
nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche.
der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder
dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen
oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte, oder für aufgehobene Be-
freiungen gezahli werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf
Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen
Gegenstände werden jedoch zollgeseßlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es
wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon
zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenuen-Ausgleichung dem-
jenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Art. 22.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kontrahiren=
den Vereinsstaaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische
Uebersichten der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
" Arr. 23.
Die Ernennung: der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirksstellen für-
die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Ueber-
einkunft nach gseichsrmigen Bestimmungen angeordner, beseht und instruirt werden
sollen, bleibt der Herzoglich Nassauischen Regierung wie sämtlichen Gliedern des Ge-
samtvereins innerhalb ihres Gebietes überlassen.
Art. 24.
Nicht minder wird auch im Herzogthum Nassau die Leitung des Dienstes der-
Lokal-Zollbehörden, sowie die Vollziehung der gemeinschastlichen Zollgesetze überhaupt,
einer Jolldirekrion übertragen, welche dem Herzoglichen Ministerium untergeordnet is.
Die Vildung dieser Direktion und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt
der Herzoglichen Regierung überlassen, der Wirkungskreis derselben aber wird, insoweit
er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesehe be-
stimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zur verabredende Instruktion bezeichnet werden.
5.