Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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14) In Betreff der nach Art. 22 des Gesetzes uͤber die Leibeigenschaft innerhalb 
neunzig Tagen nach der Verkuͤndigung des Gesetzes an die Bezirks-Polizei- 
aͤmter zu bringenden Anmeldungen wird den betreffenden Ortsvorstehern 
und Gemeinderaͤthen zur Pflicht gemacht, sich die Wahrung der Interessen 
der vormals in der Leibelgenschaft von entschaͤdigungsberechtigten Gutsherr- 
schaften gestandenen Leibelgenen ihrer Gemeinden angelegen seyn zu lassen, 
sonach binnen der bemerkten Frist die in ihren Gemeindebezirken bestandenen 
und durch das zweite Edikt vom 18. November 1817 aufgehobenen leibeigen- 
schaftlichen Leistungen, für welche der vormalige Bezugoberechtigte Entschädigung 
anzusprechen hat, nach den Rubriken 
) jährliche Abgaben, 
1) Abgaben bei der Verheirathung, 
c) Abgaben bei Sterbfällen, 
a) Frohnen, welche aus der Personal= oder Lokal-Leibeigenschaft stammen, 
vollständig zu verzeichnen und dem zuständigen Bezirks-Polizeiamt zu über- 
machen, auch hiebei anzugeben, ob in der Gemeinde Lokal-Leibeigenschafe ge- 
herrscht habe (so daß jeder Einwohner der Gemeinde derselben verfallen war), 
oder aber nur einzelne Familien in persöulicher, von einem bestimmten Guts- 
besitz unabhängiger Leibeigenschaft gestanden seyen, und letzteren Falls diese 
Familien besonders aufzuführen. 
Die Uebermachung dieser Verzeichnisse an das Bezirksamt gilt als die 
vorgeschriebene Anmeldung von Seiten der vorwals Leibpflichtigen. Uebrigens 
steht auch jedem einzelnen der letzteren frei, sein Interesse Durch besondere 
Anmeldung bei dem Bezirksamt zu wahren. 
Ueber den Stand dieser Sache hat jedes Bezirks-Polizeiamt nach Ablauf 
von rier Monaten an die ihm vorgesetzte Kreisregierung Bericht zu## erstatten, 
welch leßtere sofort das Ergebniß hiorüber von dem ganzen, Kreise dem 
Ministerium vorlegen wird.
	        
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