Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

594 
des Stadtschultheißen Ibdler zu Cannstadt sich als sehr geordnet gezeigt, und derselbe 
waͤhrend einer Dienstzeit von acht Jahren sich sowohl durch Herstellung einer muster- 
haften Ordnung in dem Gemeindehaushalt, als durch mehrere nuͤtzliche Einrichtungen 
um seine Gemeinde sehr verdient gemacht hatz so werden der Oberamtmann v. Gärtt- 
ner und der Stadtschultheiß Idler zu Cannstadt auf höchsten Besehl Seiner Ma- 
jestät des Königs hiemit öffentlich belobt. 
Auch haben Seine Königliche Majestät dem Schultheißen Gsell zu Ober- 
Türkheim, in gnädigster Anerkennung seiner verdienstlichen Bemühungen um das Wohl 
seiner Gemeinde während seiner siebenzehnjährigen Amtsführung, die silberne Verdienst- 
Medaille zu verleihen geruht; was hiemit ebenfalls zur öffenrlichen Kenatniß gebracht wird. 
Stuttgart den 28. Oktober 1836. Schlayer. 
b) Verfügung in Betreff einer Abänderung der Preise-Vertheilung für die Pferdezucht bei dem land- 
wirkhschaftlichen Feste zu Cannstadt. 
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die bei dem jährlichen landwirth= 
schaftlichen Feste in Cannstadt für preiswürdig erkannten Pferde meistens bald nach der 
Preisevertheilung durch Verkauf in das Ausland oder auf andere Weise der vaterlän- 
dischen Pferrezucht entzogen werden, und daher in dieser Bezlehung die bestehende Ein- 
richtung ihrem Zwecke nicht genügt. 
Zur Verbesserung dieses Zustandes wird für angemessen erachtet, an der Stelle 
der bisher für 
drei vierjährige Hengste und 
drei vierjéhrige Stutten 
ausgesehten Preise künftig an dem landwirthschaftlichen Feste nur an die Besitzer von 
Mutterstutten mit Fohlen Preise auszutheilen; wobei uͤbrigens vorbehalten wird, 
fuͤr Privatbeschaͤlhalter, welche sich uͤber eine zweckmaͤßige Verwendung ihrer Hengste 
und tuͤchtige Erzeugnisse derselben auszuweisen vermoͤgen, ohne Verbindung mit dem 
landwirthschaftlichen Feste, besondere Belohnungen abzureichen. 
In Folge hievon wird mit hoͤchster Genehmigung vom 7. d. M. verfuͤgt und 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
1) Bei dem landwirthschaftlichen Feste in Cannstadt werden für die Zukunfr als 
Preise für die Pferdezucht ausgeseht und zuerkannt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.