Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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die unbeschraͤnkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten 
fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschastlichen Zollverwaltung, und 
die Erleichterung jedes Mitrels, durch welches sie sich die Insormation hierüber ver- 
schaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder auf- 
richrig dahin gerichret seyn muß, eintretende Anstände und Meinungs-Verschiedenk 
auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten emHpre, 
chende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten Verwaltungssiellen der sämtlichen Vereinsstaaten 
werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Ausbunfe über die gemeinschaft- 
lichen Zoll-Angelegenheiten mitthceilen, und insofern zu diesem Behufe die zeitweise 
oder dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder die Beauftragung eines ander- 
weit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben 
nach dem oben ausgesprochenen Grundsaßze alle Gelegenheit zur vollständigen Kennt- 
nifnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zoll-Verwaltung bereitwillig 
zu gewähren. 
. Art. 29. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Ve- 
rathung eine Zusammenkunft der von den Vereinsstaaten abzuordnenden Bevollmäch= 
tigten statt. 
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmächt 
tigten aus ihrer Mitte ein Vorsihender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor 
den übrigen Bevollmächtigten zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf 
die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwas- 
ten ist, verabredet werden, wo leßztere erfolgen soll. 
Art. 30. 
Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung 
auf die Ausführung des Grund-Vertrages und der besonderen Uebereinkünfte, 
des Zollgeseczes, der Zollordnung und Tarise in einem oder dem anderen Ve-- 
einsstaate wahrgenommen und die nicht bereits im Laufe des Jahrs in Folge
	        
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