596
Cannstadt (statt bisheriger 50 kr.), und eine Entschädigung von 1 fl. 12 kr.
(statt bieher 1 fl.) für die Kosten des Aufenthalts an letzterem Orte.
7) Eigenthümer von Stutten, welche dieselben bei der Beschälregulirung nicht vor-
gezeigt haben, sind von der Preisbewerbung keineswegs auageschlossen; sie
haben jedoch auf die ebengedachte Entschädigung für Reise= und Aufenthalts-
Kosten (Z. 6) keinen Anspruch.
8) Bei sämtlichen zur Preisbewerbung bei dem Feste erscheinenden Stutten und
Fohlen ist die Abstammung, und zwar
a) im Falle der Abstammung von Hengsten des K. Privatgestütts oder von
Landbeschälern durch ordnungsmäßige Beschälscheine,
b) im Falle der Abstammung von Privatbeschälern durch eine von dem privi-
legirten Beschälbalter ausgestellte und von dem betreffenden Ortsvorstand
beglaubigte Urkunde, welche zugleich Farbe, Alter, Größze und Abzeichen
des Fengstes beschreibt,
nachzuweisen.
Der Mangel der so eben erwähnten Urkunde hat im Falle der Preiswür=
digbeit des Thieres bei dem Zusammentreffen mit Stutten von gleicher Tüch-
tigkeit, deren Abkunft aber gehdrig erwiesen ist, wenigstens die Zurücksetzung
gegen lehtere zur Folge; auch wird den erwiesenermaßen von edeln Hengsten
abstammenden Thieren bei der Preisezutheilung ein Vorzug vor den Nach-
kommen gemeiner Hengste zuerkannt.
9) Mit den Dokumenten über Abstammung ist am Tage vor dem Feste auch
a) eine Urkunde über die eigene Züchtung der Stutte oder über deren zwei-
jährigen Besib, und
b) eine dergleichen über die Entfernung des Wohnorts des Preisbewerbers
von Cannstadt
vorzulegen.
10) Den preiswürdig erfundenen Mutterstutten wird bei dem Feste ein Hirschhorn-
zeichen als Beweis ihrer Vorzüglichkeit aufgebmunt.
Stuttgart den 31. Oktober 1336.
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl:
Schlayer.