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+. 2.
Die Catastrirung des Wein= (Getränke.) und Holzhandels umfaßt den bisher mit
der Verkaufs-Accise belegt und dagegen von der Gewerbesteuer befreit gewesenen Han-
del mit den in dem zweiten Saße des K. 9 der Instruktion von 1834 benannten Ge-
genständen, nämlich:
a)den Handel mit Wein und Weinmost, Obstmost, Bier, mit Wein= und Bier-
hefe, Essig, Branntwein und Liqueuren, jedoch durchgehends nur infoserne,
als der Verkauf nach der Eichmaas geschieht, sodann
5) den Handel mit Holz auf dem Stamme oder in Scheitern, namentlich mit
Brennholz, Reisach-, Bau-, Kloh -, Handwerks= und sonstigem Nu#zholze,
Schnittwaaren aller Art, Faßtaugen, Pfählen, Teicheln, Reisstangen, Reifen,
Weiden, Schindeln, Rinde, Besen, Abholz, Sägmehl, Lohe, Holz, Kohlen,
Steinkohlen und Torf.
K. 3.
In Ansehung der Bier= und Essigbrauerelen, so wie der Fabriken von Branntwein
und Liqueuren, sindet eine Erhöhung des nach der Instruktion von 1854, Abtheilung
IV. B. K&. 51 und ff., für den Verschluß des eigenen Fahrikats normirten Gewerbe“
steuer-Ansaßes nicht statt; dagegen ist dieser Steueransatz verhältnitzmäßig zu erhöhen,
wenn die Besißer solcher Brauereien und Fabriken fremdes Fabrikat im Großen ein
und wieder verkaufen.
Ebenso bleibt es bei den Steueransäten, welche nach der Instruktion von 1854,
K. 5, 7, 8 und 20, wegen des Hausirhandels mit Branntwein, Essig und Bierhefe re-
gulirt worden sind.
Für die Fabriken von moussirendem Wein hingegen, welche vom 1. Juli 1856 an,
bloß noch in Beziehung auf den Kleinverkauf den Wirthschaftsabgaben unterliegen,
während sie bioher auch wegen des inländischen Verkaufs im Großen die Accise schuldig
waren, ist der nach der Instruktion von 1834, Beil. E und L, für Getränkesabriken
normirte Catasteransatz verhältnißmäßig, jedoch nicht über ein Drittheil des bieherigen
Ansabßes, zu erhöhen.
Wenn die Besißer solcher Fabriken auch mit fremdem Fabrikate Handel treiben, so ist
hiefuͤr, wie bei den vorgedachten Getraͤnkefabriken, ein verhaͤltnißmaͤßiger Zusatz zu machen ·