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Hierbei ist insbesondere auch der Grad der Nußbarkeit des Geschaͤfts, der mehr
oder minder gesicherte Absatz und der hieraus folgende schnellere oder langsamere Umsah
des Gewerbs-Capitals gehoͤrig zu beruͤcksichtigen.
K. 9.
Was die gedachte Instruktion g. 28 wegen Vereinigung mehrerer Handelsgewerbe
in einer Person, so wie wegen Behandlung bloßer Faktorien, und §. 29 für den Fall
der Vereinigung verschiedenartiger Gewerbe in einer Person, namentlich wenn Hand-
werker zugleich Krämerei treiben, enthält, das ist auch bei der Besteuerung des Wein-
und Holzhandels auf geeignete Weise zu beachten. *
B. Nähere Vollziehungs--Vorschriften.
K. 10.
Sogleich nach Erscheinung gegemwärtiger Verfügung sind in jedem Hrte von dem
Ratheschreiber die nach vorstehenden Bestimmungen zur Besteuerung zu ziehenden Wein
und Holzhändler nach ihrem Geschlechts= und Vornamen, mit Bemerkung ihres sonstigen
Standes oder Gewerbes, in der Art aufzunehmen, daß zuerst die Weinhändler und
dann die Holzhaͤndler mit Angabe der Gegenstaͤnde ihres Handels, je in alphabetischer
Ordnung, vorgerragen werden.
Hierbei sind in Orten, wo Wein= und Holzhändler etwa schdn bisher zu Amtsé“
und Gemeinde-Anlagen beigezogen worden (s. Schlußsaß des F. 9 der Instruktion von
1854), jeden Falles dieselben insgesamt unter Anmerkung dieses Verhältnisses mit
aufzuführen.
Diese Berzeichnisse, welche von dem. Rathsschreiber zu beurkunden sind, hat der
Gemeinderath unter Zuziehung des Accisers und Wein-Unterkäufers zu prüfen, je nach
Umständen zu ergänzen und za berichilgen, und mit seiner Beurkundung versehen dem
Oberamt vorzulegen, von dem sie sofort an das Steuer-Collegium einzusenden sind.
Von diesem ist die Einleitung zu treffen, daß, so weit es ausführdar ist, der
Betrag der von jedem jener Händler in den lebhren drei Jahren bezahlten Accife berech-
net, und dem Oberäm unter Zarüäckgabe der Verzeichnisse und Beischluß der ersor'
derlichen Anzahl Catastertabellen mitgetheilt wird.
Wenn sich bel Fertigung der gedachten Berechnung ergibr, daß auch noch anstere
Personen, nach einem häufigeren und bedeurenderen Verkehre, den sie während: der