Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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pflichtige durch seine Bücher und Waarenvorräthe, oder, wenn keine ordentliche kauf- 
männische Burhführung bei ihm stattfindet, auf andere zuverläßige Weise die Richrig“ 
beit seiner Fassion erwiefen haben wird. · 
ZuFührungsdiesesVeweifesijsttihmvom-dirSteuersagbehötdezeinevvaogC 
der Eroͤffnung an laufende Frist von vierzehn Tagen mit dem Praͤjudiz zu geben, daß 
nach Ablauf derselben die Abschaͤtzung des Capitals für das laufende Etatsjahr nicht 
mehr geaͤndert werde. 
K. 12. 
Da fuͤr die erste Catastrirung der durch die Accise-Aufhebung erleichterten Wein- 
und Holzhändler die Accise-Register eine Grundlage gewähren, und es sehr daran gele- 
gen ist, daß dieselben sogleich auf eine genägende, dem Verhältniß gegen andere Ge- 
werbrreibende entsprechende Weise eingeschätzt werden; so wird um so mehr erwartet, 
daß die Steuersäher hiebet mit gewissenhafter Umsicht und Sorgfalt verfahren werden, 
als eine Vernachläßigung hierin lediglich den übrigen Gewerbesteuerpflichtigen zum 
Rachrheil gereichen würde. 
+. 15. 
Die vollzogene Einschägung wird sogleich nach deren Schluß den Betheiligten von 
der Schätungsbehörde eröffnet, und dabei zu Vorbringung allenfallsiger Einwendungen 
eine Frist von acht Tagen mit dem Bedeuten anberaumt, daß die Kosten einer Nach- 
elnschäsung auf den Reblamamten fallen, wenn dieselbe kein der Reklamation entspre 
chendes Resultat gewähre. 
Läße sich ein Reklamant über seine Einwendung durch die Schätungsbehörde nicht 
beruhigen, so wird nach vorgängiger Verstärkung derselben mit zwei weiteren Mit- 
gliedern eine neue Einschätzung vorgenommen. 
Das eine dieser neuen Mitglieder ernennt der Gemeinderath, das andere aber der 
Vorsiter der Schätzungsbehörde, entweder aus dem Orte selbst oder aus einer benach, 
barten Gemeinde. Sind solche Mirglieder als Steuersäter oder Schäter früher noch 
nicht beeidigt worden, so sind sie vor dem Akte der Nacheinschätzung von. dom Vor- 
liter' der Schätungsbehörde zu beeidigen, im andern Falls aber von demselben blos 
an ihre früher abgelegten Pflichten zu erinnern und auf gegenwärtige Instuclktion z6 
verweisen. Ueber die Verhandlung ist ein; von sämtlichen Schätern zu beurkundendes
	        
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