Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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I. Von den vorbeugenden und den vorbereitenden Vorkehrungen. 
6. 1. 
Die Bezirks-Polizeiämter und die Ortsvorsteher haben im Allgemeinen Alles, was 
Furcht und Gemüthsunruhe in Beziehung auf die „Krankheit verbreiten und eben d#- 
mit die Empsänglichkeit für dieselbe vermehren könnte, sorgfältig zu vermeiden, und 
ihre Amts-Untergebenen bei Annäherung der Krankheit sowohl, als nach Erscheinung 
derselben in diesem Sime zu belehren, zugleich aber sich: vorzuͤglich angelegen seyn zu 
lassen, durch eifrige und gewisse nhafte Vollziehung der ihnen durch gegenwärtige Ver- 
fügung gegebenen Vorschristen das Vertrauen in die Wirksamkeit der gegen die Aus- 
breitung und für baldige Unterdrückung der Krankheir getroffenen Regierungs-Matz- 
regeln zu befördern und zu befestigen. 
Insbesondere wird sich zu den Ortsgeistlichen versehen, daß sie sowohl ihre 
öffentlichen Vortraͤge, als ihre Privatseelsorge dazu benuͤtzen werden, um auf die mora- 
lische Aufrechthaltung der Ortseinwohner und auf die Befestigung ibres Vertrauens 
in die obrigkeitliche Fürsorge zu wirken, und Beängstigung der Gemüther zu beseitigen. 
. 2. 
Zu Veförderung der vorstehenden Absicht wird die möglichste Verbreitung der 
Belehrung beitragen, welche von dem Medicinal-Collegium über die diätetischen Vor- 
beugungemittel gegen die Brechruhr, über die Vorboten und Kennzeichen derselben 
und über die ersten dagtgen anzuwendenden Halfsmittel verfaßt wmmde, und welche den 
Bezirks-Polizeibehèrden besonders zugefertigt worden ist. 
Die Bezirks-Polizeibehörden haben dieselbe durch die Vezirköblätter zur allgemei- 
nen Kenntniß zu bringen, die ihnen zukommenden besonderen Abdrücke den Ortsgeist" 
lichen, den weltlichen Gemeinde-Vorstehern, den Schullehrern und dem gesamten Grz!“ 
lichen Personal zuzustellen, und deren Verbreitung auf das Dringendste zu empfehleu- 
. 5. 
Eine gesteigerte Fürsorge ist der össenrlichen Reinlichkeit und der gesunden 
Beschafsenheit der Luft und der Nahrungsmirtel zuzuwenden. Diet Bezirk““ 
und Orts-Polizeibehdrden haben daher 
1) auf die Eurfernung aller, die Atmospháre mit unreinen Ausdünstangen 
schwängernden Zustände den sorgfältigsten Bedacht zu nehmen, insbesondere
	        
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