Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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K. 10. 
Sowohl zur Verwendung in den öffentlichen Lokalen, Spitälern rc., als zur Be- 
rathung der Familien ist in jedem Orte eine möglichst große Zahl von tüchrigen Kran' 
kenwärtern und Krankenwärterinnen zu bestellen, und mit den erforderlichen Verhaltungs“ 
Vorschriften von den Amts= und Hülfsärzten zu versehen. 
Diese Krankenwärter müssen, nach ersolgtem Ausbruch der Krankheit, dem Rufe 
eines jeden Ortseinwohners, ohne Ausnahme, Folge leisten. 
Die Ramen und Wohnungen derselben sind der Einwohnerschaft zur Kemmiß 
zu bringen. Die ihnen gebührende Belohnung ist gleichzeitig zu bestimmen und eben- 
falls öffentlich bekannt zu machen. 
S. 11. 
Als ein wesentliches Mittel zur Milderung des Krankheits-Charakters der Brech- 
ruhr hat sich der möglichst frühe Gebrauch ürztlicher Hülfe bewährt. Es homm't 
daher darauf an, das UeEbel so frühzeitig als möglich zu erkennen, und die ärztliche 
Behandlung desselben sogleich zu beginnen. 
Für diesen Zweck sind Gemeinden, in welchen sich mehrere Aerzte und Wundeärzte 
befinden, in Distrikte abzutheilen, und es ist schon jeht für jeden Distrikt ein Arzr 
eder Wundarzt zu beauftragen, sobald sich Anfälle von Brechruhr in dem Orte gezeigt 
haben, jede in seinem Distrikt wohnende Familie, welche weder von selbst sich ärztlich 
berathen lätzt, noch sich den Besuch verbitter, täglich wenigstens einmal, wo möglich 
aber zweimal zu besuchen, sich nach dem Gesundheirszuskand aller Familienangehörigen, 
Dienstboten und sonstiger Hausbewohner zu erkundigen, und, wo bei einer Person die 
Vorboten der Krankheit zu vermuthen oder bereits wahrnehmbar sind, die schleunige 
Bernfung des Hausarztes, oder, wenn die Familie keinen Hausarzt hat, diesenige des 
Amts= oder Hülsoarztes, wofern der Besuchende nicht selbst Arzr ist, zu veraulassen, 
jedenfalls aber einstweilen die dringendsten Mittel anzugeben-. 
In Orten, wo sich nur ein Arzt oder nur ein Wundarzt befinder, hat dieser 
(jedoch unbeschadet der Berathung der Kranken) den K7 lchen Besuch der Familien 
allein zu besorgen. 
Auf angemessene Berstärkung des erzrlichen Personals i allen Orten, wo die 
Brechruhr zum Ausbruch kommr, wird von dem unterzeichneten Ministerium schleunig 
Bedacht genommen werden.
	        
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