Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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14. 
Sobald in einem Orte erstmals ein Krankheitsanfall eintritt, welchen der etwa 
beigezogene Arzt für einen Anfall der asiatischen Brechruhr erblärt, oder dei dem, 
auch wenn noch kein Arzt beigezogen worden ist, sich die Kennzeichen dieser Krankheit 
ergeben, so hat der Ortsvorsteher dem Oberamt durch einen Eilboten hievon die 
Anzeige zu machen. 
II. Von den Polizeimaßregeln nach dem Auöbruch der Krankheit. 
K. 15. 
Sobald die Krankheit in einem Orte zum Ausbruch gekommen ist, sind die in 
Gemaͤßheit der &# 8, 11 und 12 vorbereiteten Maßregeln, nämlich 
1) wegen der besonderen Fürsorge für die Armen, insbesondere wegen der Sup- 
penanstalt, 
2) wegen des täglichen Besuchs der einzelnen Familien durch einen Arzt oder 
Wundarzt; 
5) wegen der Lokal-Gesundheits-Commission 
in volle Wirksamkeit zu seben, und das Bezirksamt hat sich hievon am Orte des Amts- 
sttes persönlich, von auswärtigen Bezirksorten aber fortlaufend durch den Amts- 
oder Hülfsarzt sichere Ueberzeugung zu verschaffen. 
K. 16. 
Die ärztliche Behandlung der Kranken liegt, wie bei andern, der Staatsfürsorge 
unterliegenden Epidemien in Beziehung auf alle Familien, welche nicht auf eigene 
Kosten sich ärztliche Hülfe verschafsen, so wie hinsichtlich der in öffentlichen, 
nicht mit eigenen Aerzten versehenen Lokalen (K. 9) untergebrachten Kranken von 
mtswegen dem Oberamtsarzte und den ihn vertretenden Hülfsärzten ob. 
In Oberämtern, wo neben dem Oberamtsarzt Unteramtsärzte angestellt sind, 
treten diese in ihren Bezirken an die Stelle des Oberamtsarztes, und der lectztere ist 
auf seinen unmittelbaren Amtsbezirk beschränkt. 
K. 17. 
Der Oberamts= oder Unteramtsarzt, beziehungsweise der sie vertretende Hülfsarzt, 
baben auf die amtliche Anzeige von dem Ausbruch der Krankheir in einem ihrer 
auswäriigen Bezirksorte diesen sogleich, und sodann so lange die Krankheit in 
einem Orte epidemisch herrscht, in der Regel jeden Tag zu besuchen. 
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