Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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nicht nur für die zu treffenden Polizeimaßregeln zu sorgen, sondern auch nach Befund 
der Umstände die säumigen Ortsvorsteher zur Verantwortung und Strafe zu ziehen. 
6C. 27. 
Die Ober= und Unteramtsärzte, so wie die Hülfsärzte haben überhaupm bei ihren 
täglichen Besuchen in den von der Brechruhr heimgesuchten Orten den Vollzug der 
Tdurch gegenwärtige Verfügung vorgeschriebenen Polizeimaßregeln, so weit es bei 
Gelegenheit ihrer Berufsgeschäfte und unbeschadet derselben geschehen kann, wahrzu- 
nehmen, und Alles, was ihnen hierin mangelhaft erscheint, alsbald dem Oberamte 
Behufs ungesäumter Abhülfe anzuzeigen. 
K. 28. 
Die Oberamtsärzte benehmen sich mit dem Oberamtmann auf dem kärzesten 
Wege soviel möglich per sönlich und mündlich. 
K. 29. 
Jeder Amts= oder Hülfsarzt hat nicht nur die Ortsbehörden von dem Stande 
und Gange der Krankheit fortwährend in Kenntniß zu sehen, sondern auch dem Ober- 
amt von dessen Wohnort täglich, von den auswärtigen Bezirksorten aber alle zwei 
Tage eine summarische Uebersicht der Zahl der Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen 
zu übergeben, alle acht Tage aber und nach Umständen noch häufiger einen Bericht 
über die Krankheits-Erscheinungen, über die Art ihrer Entwicklung und Gestaltung je 
nach den einschlagenden örtlichen Verhältnissen, über das eingehaltene Heilverfahren 
und über die hiebei gemachten Erfahrungen zu erstatten. 
Zu lehterem Zwecke wird auch den ausübenden Aerzten hinsichtlich der von ihnen 
behandelten Kranken, so wie den Militärärzten, Seminarärzten 2c. hinsschtlich der von 
ihnen von Amtswegen behandelten Kranken zur Obliegenheit gemacht, den Amts- 
arzten täglich die erforderlichen Notizen mitzutheilen. 
g. 30. 
Die Oberaͤmter haben sich in allen die Behandlung der Brechruhr und deren 
Unterdruͤckung betreffenden Angelegenheiten, welche sich bei anderen der unmittelbaren 
Staatsfuͤrsorge unterliegenden Krankheiten zur Berichtserstattung an das Medicinal- 
Collegium eignen, an das Ministerium des Innern unmittelbar zu wenben. 
Insbesondere haben sie an dasselbe zu berichten: 
1) den erstmaligen Ausbruch der Krankheit im Oberamtsbezirke (g. 23),
	        
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