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X. 33.
Die Kosten derjenigen Arzneien, Nahrungsmittel und Getränke, welche einem
Zahlunge-Unfähigen von einem ausübenden Arzte verordnet werden, den derselbe aus
eigenem Antriebe berusen hat, werden unbedingt zu zwei Drittheilen ebenso auf die
Sraatskasse übernommen, wie diejenigen, die der Amts= oder Hülfsarzt verordnet.
K. 34.
Alle übrigen nicht auf die betheiligten Einzelnen fallenden Kosten, die durch obige
Vorschriften veranlaßt werden, liegen, so weit nicht die zu erwartenden Zuflüsse der öffent-
lichen Wohlthärigkeit die ersorderlichen Mittel dazu gewähren, den betreffenden Gemeinde-
pflegen ob, vorbehaltlich der herkömmlichen oder von den Verwaltungsbehörden beson-
dere beschlossenen Thellnahme der Stiftungs= und anderer Körperschaftskassen.
K. 55.
Die Emschädigung der Hülfsärzte und der aus der Nachbarschaft berufenen
Wundärzte (§9. 16, 17, 18) für die vorübergehende Veränderung ihres Wohnsßes
wird auf nachstehende Weise festgesetzt:
1) Ein Hülfsarzt hat täglich für seine dießfallsigen Auslagen 2 fl.
und
für den entgehenden anderwärtigen Erwerb, so lange nicht die
tägliche Belobnung für die * das Doppelte des
Taggelds erreicht fl. 30 kr.
Jusammen —:. 5 fl. 30 kr.
anzufprechen.
2) Einem Wundarzt gebühr für seine Auslagen fl.
für den engehenden anderwärtigen Erwerb, unter gleicher
Voraussehung wie bei dem Hülfsant 48 kr.
Zusammen —:. 1 fl. 38 kr.
. 56.
Hat ein Höülfsarzt außerhalb seines Wohnsiges Orte zu bereisen, so darf er
biefür, da er keine Pferderation bezieht, ein Zehrungs= und Reisekosten-Aversum von
4 fl. 3o kr. auf einen ganzen, und von 5 fl. auf einen halben Tag neben dem Tag-
holde anrechnen. Bei dieser Anrechnung fällt jedoch die allenfallsige Entschädigung