Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

621 
X. 33. 
Die Kosten derjenigen Arzneien, Nahrungsmittel und Getränke, welche einem 
Zahlunge-Unfähigen von einem ausübenden Arzte verordnet werden, den derselbe aus 
eigenem Antriebe berusen hat, werden unbedingt zu zwei Drittheilen ebenso auf die 
Sraatskasse übernommen, wie diejenigen, die der Amts= oder Hülfsarzt verordnet. 
K. 34. 
Alle übrigen nicht auf die betheiligten Einzelnen fallenden Kosten, die durch obige 
Vorschriften veranlaßt werden, liegen, so weit nicht die zu erwartenden Zuflüsse der öffent- 
lichen Wohlthärigkeit die ersorderlichen Mittel dazu gewähren, den betreffenden Gemeinde- 
pflegen ob, vorbehaltlich der herkömmlichen oder von den Verwaltungsbehörden beson- 
dere beschlossenen Thellnahme der Stiftungs= und anderer Körperschaftskassen. 
K. 55. 
Die Emschädigung der Hülfsärzte und der aus der Nachbarschaft berufenen 
Wundärzte (§9. 16, 17, 18) für die vorübergehende Veränderung ihres Wohnsßes 
wird auf nachstehende Weise festgesetzt: 
1) Ein Hülfsarzt hat täglich für seine dießfallsigen Auslagen 2 fl. 
und 
für den entgehenden anderwärtigen Erwerb, so lange nicht die 
tägliche Belobnung für die * das Doppelte des 
Taggelds erreicht fl. 30 kr. 
Jusammen —:. 5 fl. 30 kr. 
anzufprechen. 
2) Einem Wundarzt gebühr für seine Auslagen fl. 
für den engehenden anderwärtigen Erwerb, unter gleicher 
Voraussehung wie bei dem Hülfsant 48 kr. 
Zusammen —:. 1 fl. 38 kr. 
. 56. 
Hat ein Höülfsarzt außerhalb seines Wohnsiges Orte zu bereisen, so darf er 
biefür, da er keine Pferderation bezieht, ein Zehrungs= und Reisekosten-Aversum von 
4 fl. 3o kr. auf einen ganzen, und von 5 fl. auf einen halben Tag neben dem Tag- 
holde anrechnen. Bei dieser Anrechnung fällt jedoch die allenfallsige Entschädigung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.