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wegen voruͤbergehender Wohnsitz - Veraͤnderung ( . 35), je nachdem die Abwesenheit
einen ganzen oder einen halben Tag gedauert hat, ganz oder zur Hälfte weg.
· g.37.
Die Belohnung des in Abwesenheit des Amts- oder Huͤlfsarztes zu Berathung
der Kranken aufgestellten Wundarztes (K. 19) für seine Krankenbesuche wird fuͤr die
vorliegende Krankheit auf ein tägliches Aversum von 48 kr. bei einem bis zehn Kran-
ken, von 1 fl. 36 kr. bei eilf bis zwanzig, von 2 fl. bei mehreren bestimmt.
K. 58.
In allen anderen Beziehungen gibt die erneuerte Medicknal-Taxe Ziel und Maß
über die Größe der Anrechnungen von Selte des ärztlichen Personals. Namentlich
wird der mit den täglichen Besuchen der Familien beauftragte Arzt oder Wundarzt
nach den Bestimmungen belohnt, welche zu Bemessung der Belohnung eines Arzies
oder Wundarztes in Epidemie-Fällen gegeben sind.
K. 39.
Die Belohnung des Hülfs= oder Wundarztes, dem eine Nothapotheke in Ver-
wahrung gegeben wird (K. 20), für die dießfallsigen Besorgungen einschließlich der
Verrechnung gegen die Ortsbehörde und gegen den Apotheker, der die Arzneimittel
lieserte, wird auf die jeweiligen Anträge der Ortsbehörde und die Ermäßigung der
höheren Behörde nach Beschaffenheit des einzelnen Falls ausgesebt.
Vorstehende Bestimmungen sind nun von den Bezirks-Polizeiämtern, den Ober-
und Unteramtsarzten, den geistlichen und weltlichen Gemeindevorstehern gewissenhaft zu
beobachten und beziehungsweise zu handhaben.
So wie Versäumnisse und Unthätigkeit hiebei einer strengen Rüge unterliegen
werden, so wird dagegen auch allen öffentlichen und Privatpersonen, welche sich aus
Anlaß der in einem Orte ausgebrochenen Brechruhr durch edle Hingebung, durch
erfolgreiche Thätigkeit u. s. w. auszeichnen, und sich um das Heil ihrer Mitbürger
verdient machen, die gebührende öffentliche Anerkennung zu Theil werden.
Stuttgart den 11. November 1836.
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl:
Sch laper.