Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Kelterschreiber, und uͤber die aus dem Keller verkauften Weine darch die Unter- 
kaͤufer gegen die gesetzliche Gebuͤhr auszustellen, in beiden Faͤllen aber, nach 
g. 2 der K. Verordnung vom 6. Juni 1856, der Zoll= oder Accisestelle des 
Absendungsorts zum Visiren vorzulegen si sind, und daß 
2) dieser Begleitung mit Ladscheinen, wie bisher, alle Getränke-Versendungen an 
Wirthe, mithin auch diejenigen unterliegen, welche unter einem Centner betragen. 
Stuttgart den 11. November 1856. Herdegen. 
Formular. 
Ladschein und Frachtbrief 
über 
—:. . . . Eimer . . . Imi . . Maas Wein(most), 
welchen Fuhrmann... ..... 
fuͤr .. ......... 
in nachstehenden Faͤssern geladen und ben .. .in .. .. 
abzuliefern hat. 
  
  
  
  
  
  
  
Preis 
Gewächs von dem . Qiauant 
Verkäufer oder Absender des Weins. . EBle Ists — itum · 
Ort Jabr J vach. Eimer. Imi. Maas. 
Absendungsort den 
Gesehen von Ausgestellt von
	        
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