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I. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements,
Des Justiz-Ministerium.
Bekanntmachang, bekreffend die devorstehende Semrster-Prüfung der Jüäxtiz-Referendäse.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 18323 (Reg. M. S. 418)
werden diejenigen Referendäre zweiter Elasse, welche zu Erstehung der zweiten Dlenst=
prüfung befähigt sind und die Zulassung zu derselben beabsi chtigen, hierwit aufgefor-
dert, ihre dießfaͤlligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise und unter Angabe ihres
Aufenthaltsorts bis zum 15. Januar 1857 bei dem K. Justiz-Ministerium um so
gewisser einzureichen, als im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil
des Ausschlusses von der nächstbevorstehenden Semester-Prüsung für die Säumigen
unfehlbar eintreten würde.
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Referendaren werden sodann von der Justiz-
Prüfungs-Commission in Stuttgart die zu Ausarbeitung der Probe-Relationeh er-
forderlichen Akten ohne Verzug zugestellt werden.
Stuttgart den 15. December 1856. Schwab.
8) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung, die Eiutheilung und Besetzung der Straßenbau-Inspektionen betreffend.
(Mit einer Beilage.)
Nachdem in Folge der wachsenden Länge der Staatsstraßen die Zahl der Stra-
genbau-Inspektionen um drei vermehrt, und hienach unter Abänderung der durch die
Verfügungen“ vom 12. April und 14. Juni 1819 (Reg. Bl. S. 165 und 338) und
vom 18. Oktober 1325 (Reg. Bl. S. 667) festgesehten Eintheilung eine neue Ein-
tbeilung der Strabenbau-Inspektionsbezirke getroffen worden ist; so wird dieselbe, nebst
der durch höchste Entschlißung Seiner Königlichen Majestät vom 8. d. M.
urfolgten Besehung der Straßenbau-Inspektorsstellen, in der Beilage zur oͤffentlichen
Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 9. December 1836. „Schlayer.