Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
") Bekanntmachung, die Verleihung der goldenen Cidilverdjenst= Medaille au einen Ortsvorfleher 
betreffend. 
Seine Königliche Majestit haben durch höchste Entschließung vom 9. d. M. 
dem Shaultheißen Merkle zu Wiblingen, in gnädigster Anerkennung seiner um 
die Gemeindeverwaltung seines Orts erworbenen Verdienste und insbesondere auch 
seiner Vemühungen um Verbesserung der Landwirthschaft des Orts, die goldene Cibil- 
Verdienst-Medaille zu verleihen geruht; welche Auszeichnung eines verdienten Ortsvor- 
stehers hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 15. December 1836. 
Schlaper. 
) Versägung, betrefsend die oberamtliche Verzeichnung der durch das Gesetz in Betreff der Beeden 2c. 
vom 27. Okteber 1856 für aufgehoben oder ablösbar erklärten Abgaben. 
Unter Beziehung auf §. 15 der Ministerial-Verfügung vom 30. Oktober 1836, 
betreffend die Einleitungen zur Vollziehung der Ablösungsgesetze vom 27., 28. und 
29. Oktober 1856, werden über die Aufstellung der nach Art. 14 des Geseßes über 
Beeden und ähnliche ältere Abgaben anzufertigenden Verzeichnisse folgende Vorschrif- 
ten ertheilt: 
1) Die in dem ebengenannten Gesetze theils für aufgehoben, theils für ablösbar 
erklärten Abgaben sind, unter Benützung der in den Jahren 1832 gesammel- 
ten Norizen, nach dem dermaligen Stand dieser Abgaben und der nunmehr 
eintretenden gesetzlichen Unterscheidung von den Oberämtern aufzunehmen und 
zu verzeichnen.
	        
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