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stands-Veränderungen vorkommenden neberschreibungen biele Mühe und Zeitaufwand
verursfachen, auch die Güterbücher dadurch allzusehr ausgedehnt werden, so erscheint in
solchen Gemeinden, wo viele und verschiedenartige Servituten vorkommen und das
Güterbuch nach der Personal, Ordnung angefertigt ist, die Anlegung eines besonderen
Servitutenbuchs zweckmäßig, auf welches im Güterbuche bei den betreffenden einzelnen
Grundstücken dürch einfache Allegation hinzuweisen ist, ohne datz es eines Nachtrags
der Besihveränderungen im Servitutenbuche bedarf. Die Einrichtung eines solchen
Servitutenbuchs zeigt das Formular Lit. C.
7) Zu 9#. 1, 33, 34.
Wegen der in einzelnen Gemeinden vorwaltenden besonderen Verhältnisse, wohin
z. B. ein größerer oder weuiger wechselnder Güterbesitz, die bisherige Gewohnheit rc.
gehdren, kann die Anlegung der Güterbücher in der durch die Markungskarten und
die Primär-Cataster vorgezeichneten Reihenfolge der Grundstücke, wobei in Veränder
rungsfällen die Grundstücke nicht von dem einen auf den andern Besitzer zu übertra-
gen, sondern nur die Namen der leßteren zu ändern sind (Güterbücher nach der
Realordnung), ausnahmsweise gestattet werden. Es wird jedoch hiebei vorausgeseht,
daß auch in die Güterbücher nach der Realordnung alle diejenigen wesentlichen Not#“
zen, welche in der Ministerial-Verfügung vom 3. December 1853 für die Personal-
Ordnung vorgeschrieben sind, ausgenommen werden.
Ueber die Einrichtung eines Güterbuchs nach der Realordnung gibt das Formu-
lar L### O. das Nähere an.
8) Zu g. 81.
Für die Anfertigung der Steuer-Vermögensregister, welche bei Anwendung von
Güterbüchern nach der Realordnung etwas ausfährlicher, als nach der gewöhnlichen
Form auszuarbeiten sind, um eine allgemeine Uebersicht über den Grundbesitz jedes
Octsangehbrigen zu erhalten, welche Uebersicht die Güterbücher nach der Realordnung
nicht gewähren, werden die Formulare Lit. E. und Lit. F. vorgeschrieben. Beide For-
mulare unterscheiden sich vorzüglich darin, daß nach dem einen die im Besite der
Steuerpflichtigen befindlichen Grundstücke, nebst dem Meßgehalte, kurz vorgemerkt
werden, während nach dem andern diese Bezeichnung unterbleibt, und nur der
Steueranschlag aufgeführt wird.