Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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stands-Veränderungen vorkommenden neberschreibungen biele Mühe und Zeitaufwand 
verursfachen, auch die Güterbücher dadurch allzusehr ausgedehnt werden, so erscheint in 
solchen Gemeinden, wo viele und verschiedenartige Servituten vorkommen und das 
Güterbuch nach der Personal, Ordnung angefertigt ist, die Anlegung eines besonderen 
Servitutenbuchs zweckmäßig, auf welches im Güterbuche bei den betreffenden einzelnen 
Grundstücken dürch einfache Allegation hinzuweisen ist, ohne datz es eines Nachtrags 
der Besihveränderungen im Servitutenbuche bedarf. Die Einrichtung eines solchen 
Servitutenbuchs zeigt das Formular Lit. C. 
7) Zu 9#. 1, 33, 34. 
Wegen der in einzelnen Gemeinden vorwaltenden besonderen Verhältnisse, wohin 
z. B. ein größerer oder weuiger wechselnder Güterbesitz, die bisherige Gewohnheit rc. 
gehdren, kann die Anlegung der Güterbücher in der durch die Markungskarten und 
die Primär-Cataster vorgezeichneten Reihenfolge der Grundstücke, wobei in Veränder 
rungsfällen die Grundstücke nicht von dem einen auf den andern Besitzer zu übertra- 
gen, sondern nur die Namen der leßteren zu ändern sind (Güterbücher nach der 
Realordnung), ausnahmsweise gestattet werden. Es wird jedoch hiebei vorausgeseht, 
daß auch in die Güterbücher nach der Realordnung alle diejenigen wesentlichen Not#“ 
zen, welche in der Ministerial-Verfügung vom 3. December 1853 für die Personal- 
Ordnung vorgeschrieben sind, ausgenommen werden. 
Ueber die Einrichtung eines Güterbuchs nach der Realordnung gibt das Formu- 
lar L### O. das Nähere an. 
8) Zu g. 81. 
Für die Anfertigung der Steuer-Vermögensregister, welche bei Anwendung von 
Güterbüchern nach der Realordnung etwas ausfährlicher, als nach der gewöhnlichen 
Form auszuarbeiten sind, um eine allgemeine Uebersicht über den Grundbesitz jedes 
Octsangehbrigen zu erhalten, welche Uebersicht die Güterbücher nach der Realordnung 
nicht gewähren, werden die Formulare Lit. E. und Lit. F. vorgeschrieben. Beide For- 
mulare unterscheiden sich vorzüglich darin, daß nach dem einen die im Besite der 
Steuerpflichtigen befindlichen Grundstücke, nebst dem Meßgehalte, kurz vorgemerkt 
werden, während nach dem andern diese Bezeichnung unterbleibt, und nur der 
Steueranschlag aufgeführt wird.
	        
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