Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Je nachdem nun die betreffende Gemeinde groͤßer oder kleiner, und der Boden 
mehr oder weniger vertheilt, mithin der Göterbesitz der Ortsangehoͤrigen schwerer oder 
leichter zu uͤbersehen ist, kann nach dem Ermessen der Gemeindebehoͤrden, unter 
Zustimmung der Bezirksstellen, das eine oder das andere Formular gewaͤhlt werden. 
9) Ueber die Frage, ob bei der Herstellung eines neuen Güterbuchs nach den 
vorwaltenden besonderen Verhältnissen die Realordnung gewählt werden solle, haben 
die Gemeindebehörden zu berathen und einen Beschluß zu fassen, welcher mit der gut- 
achtlichen. Aeußerung der Bezirksbeamten dem zuständigen K. Gerichtshofe und der 
K. Kreisregierung zur Genehmigung vorzulegen ist. 
Bei einer Verschiedenheit der Ansicht dieser lehteren Stellen ist an die K. Mini 
erien der Justiz und des Innern Bericht zu erstatten. 
10) Zu &. 47, 48. 
Die hler ertheilten Vorschriften hinsichtlich der sich etwa ergebenden Anstände 
über die Privatrechts-Verhältnisse eines Grundstücks sind nicht so zu verstehen, als ob 
über derlei streitige Ansprüche ein förmliches Verfahren, eine Art Liquidations-Ver- 
handlung mit der Anlegung des Güterbuchs zu verbinden wäre; es genügt vielmehr, 
wenn in dieser Beziehung nur alle diejenigen Rotizen, welche schon in den Akten der 
Gemeindebehörden, und so wie solche in denselben liegen, in das Güterbuch eingetra- 
gen werden. 
Stuttgart den 6. December 1836. Schwab. Schlaper. 
"B) Der Departements der Justiz, des Innern und 
der Finanzen. 
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Regulirung der Kost= und Heizungspreise für die Gefangenen bei den 
Bezirksstellen. 
Nachdem seit der Bekanntmachung vom 30. Juni 1828 (Reg. Bl. S. 561) die 
Preise des Feuerungsmaterials sich vielfältig geändert haben, so wird vom 1. Januar 
1837 an das Heizungsgeld für die Bezirksgefängnisse auf jeden Ofen und für jeden 
Tag in folgender Art festgefeht:
	        
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