Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

buenten sowohl, als bei dem Zusammentrage des Gesamtbetrages des Steuer-Capitals, 
ausdrücklich Erwähnung zu thun. 
In der Columne „Uebertragen“ wird das Blatt, auf welches und von welchem 
ein verdußertes Steuer-Objekr übertragen worden ist, bezeichnet. 
Die Columne „Bemerkungen“ hat außer den oben erwähnten Steuerverhältnissen 
überbaupt alle einzelnen Notizen kurz aufzunehmen, welche sich auf die Veränderung 
des Steuer-Capitals des Einzelnen beziehen. 
Bei jedem einzelnen Steuer-Contribuenten ist nicht nur nach jeder Steuerquelle, 
sondern auch nach dem Zusammentrag seines Steueranschlags r2c. verhältnißmäßiger 
Raum zu Nachträgen und Abänderungen offen zu lassen, und es sind zu diesem Ende 
jedem Steuer-Contribuenten bei größerem Papierformat, welches zum Zwecke 
eines längeren Gebrauchs unumgänglich nothwendig erscheint, wenigstens zwei, bei 
stärker begüterten aber, zumal wenn die Güter sehr zerstückelt sind, verhältnißmäßig 
noch mehr Seiten zu widmen.
	        
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