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u.) Ueberdieß sind die am Zinsen-Zahlungsfonds (Art. I2) sich ergebenden Er-
sparnisse zum Capital-Tilgungsfonds zu schlagen.
Art. 4.
Besondere Anweisung der Zinsen= und Tilgungsfonds.
Für den Zinsen-Zahlungsfonds sowohl, als für den Capital-Tilgungsfonds
(Art. 2, 3) werden der Staatsschulden-Zahlungskasse vor dem Anfang jedes Etar-
jahres solche Staatseinkünfte, auf deren Erhebung mit Sicherheit gerechnet werden
kann, zum unmittelbaren Bezuge in erschöpfenden Summen durch gemeinschaftliche
Uebereinkunft angewiesen werden.
Die Einbringer dieser Gefälle sind dann dafür verantwortlich, daß sie die der
Schulden-Zahlungsbasse angewiesenen Gelder unter keinem Vorwande an eine andere,
als die Schulden-Zahlungsbasse, oder auf eine von derselben im gesetzlichen Wege
ausgestellte Anweisung verabfolgen.
Sollten die angewiesenen Einnahmen die angenommene Größe zusammen nicht
erreichen, so wird der jährliche Minderbetrag jedesmal von der Staats-Hauptkaffe
aus dem allgemeinen Reservefonds zugelegt; dagegen kommt, wenn dieselbe jene
Größe übersteigen, der Mehrbetrag der Staatskasse zu, indem derselbe an dem für das
folgende Jahr neu anzuweisenden Beitrage aus den Staatseinkünften abgezogen wird.
Zwischen der Staats-Hauptkasse und der Staatsschulden-Zahlungskafsfe ist daher
mit dem Schlusse jedes Jahres urkundliche Abrechnung hierüber zu treffen, zu welchem
Ende auch die an die Schulden-Zahlungsbasse abliefernden Cassiere, gleich den übrigen,
monatliche Cassenberichte an die Ober-Rechnungsbammer zu erstatten haben.
Art. 5.
Deckung der Verwaltungskosien.
Die Kosten der Verwaltung der Schulden-Zahlungs-Anstalt an Besoldungen und
Canzlei-Erfordernissen trägt die ständische Casse, welche nach dem F. 19# der Ver-
fassungs-Urkunde zu Bestreitung des siändischen Aufwandes überhaupt bestimmt ist-
Art. 6.
Art der Verzinsung.
Der Zinsfuß der Staatsschuld ist auf vier vom Hundert festgesetzt, so weit nichr
bei einzelnen Capitalien besondere Vertrags-Verhältnisse im Wege stehen.