Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Dienstpruͤfung erfordert wird, durch die genuͤgende Erstehung einer solchen Pruͤfung 
ebenfalls bedingt. 
C. 2. 
Zur Bewerbung um folgende Stellen im Militär-Verwaltungsfache, als: Re gi= 
ments-Quartiermeister, Arsenal-Commissäre, Kriegs-Commissäre, Erpeditoren im 
Kriegs-Departement, mit Einschluß der Canzlei-Assistenten, Assessoren und Räthe im 
Kriegs-Departement, mit Einschluß des Ober-Kriegskassiers, ist befähiger, wer die 
im Departement des Innern oder der Finanzen durch die neueren Verordnungen 
vLom 10. Februar 1857 vorgeschriebenen höheren Dienstprüfungen genügend bestanden har 
g. 3. 1 
Die Befaͤhigung zur Anstellung als Auditor, Assessor oder Rath des Ober-Kriegs. 
gerichts ist durch die genuͤgende Erstehung der hoͤheren Dienstpruͤfungen im Justiz. 
Departement bedingt. ] 
"4. . 
Für die Anstellung in den technischen Aemtern vom ärztlichen und vom Baufache 
gelten die für diese Fächer im Allgemeinen bestehenden Bestimmungen. - 
H.5. 
Vei der Besetzung aller uͤbrigen, oben nicht namentlich aufgefuͤhrten Stellen 
im Verwaltungsfache soll vorzuͤglich auf Leute Ruͤcksicht genommen werden, welch 
lange und gut im Militaͤr gedient haben. Eine besondere Dienstpruͤfung wird baher 
von Bewerbern um solche nicht ersordert, sondern nur verlangt, daß sie sich durch 
die Art ihrer bisherigen Dienstleistungen oder auf eine sonst genügende Weise über 
ihre Befähigung auszuweisen vermögen. 
Unser Ministerium des Kriegswesens ist mit Vollziehung dieser Verordnun 
beauftragt. s 
Gegeben, Stuttgart den 8. Maͤrz 1837. 
Wilhelm. 
Der Kriegsminister: 
v. Hügel. 
Auf Befehl des Königs:. 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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