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4) Die Verpackung, in welcher der Flachs eingesendet wird, muß mit dem
amtlichen Sigill des Ortsvorstehers oder Bezirksbeamten geschlossen, und
auf derselben der Name des Preisbewerbers beigesetzt seyn.
5) Außerdem ist durch bezirksamtlichen Bericht, welcher nicht in die Verpackung
des Flachses eingeschlossen seyn darf,
a) ein gemeinderäthliches, von dem Bezirksamt beglanbigtes Zeugniß über
die Erzeugung und Bearbeitung des Flachses im Inland,
h) eine Beschreibung des Verfahrens des Preisbewerbers bei der Bearbei-
tung des Flachses, insbesondere bei der Röste,
an die gedachte K. Commission einzusenden.
Das gemeindrräthliche Zeügniß hat die Felder, auf denen der Flachg
erzeugt worden ist, nach Lage und Flächengehalt zu bezeichnen, auch den
Ort der Röste zu beurkunden. Bei entstehendem Zweifel über die Richtig-
keit der Angaben oder bei einer Unvollständigkeit derselben hat das Bezirks=
amt für ihre nähere Prüfung oder Ergänzung zu sorgen.
6) Ueber die Preisertheilung erkennt, unter der Leitung der Commission für.
die Verbesserung der Leinwandgewerbe, eine von dem Ministerium des Innern
bestellte Commission von fünf unbetheiligten Sachverständigen. Das Erkennr=
niß hat spätestens acht Tage nach dem Schluß der Bewerbungsfrist zu erfolgen.
7) Die Flachsproben werden nach der Preiozuerkennung an die Bewerber zu-
rückgesendet, in so ferne sie nicht anderwärts darüber verfügen. Die Kosten
der Zurücksendung übernimmt die Staatskasse, wenn der Einsender keinen
Preis erhielt und seine Waare nicht in Stuttgart zum Verkauf kommt.
Die Bezirks-Polizeiämter sind angewiesen, für das gehörige Bekanntwerden die-
ser Preisaussehung unter den Flachsbauern ihrer Bezirke besorgt zu seyn.
Stuttgart den 7. März 1837. Schlaper.
2. Des Studienraths.
Bekanntmachung der zu akademischen Studien für befähigt erklärten Jünglinge.
In Folge der im vorigen Monat vorgenommenen Vorprüfung für die akademischen
Seudien sind von den dabei erschienenen 49 Jünglingen wegen unzureichender Kenntnisse: